BGB § 730 1. Gemäß § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB erlischt die Geschäftsführung mit der Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:AuflösungAuflösung der GesellschaftGesellschaft. Insoweit ist es völlig unbeachtlich, ob einzelne Gesellschafter zuvor wirksam […]
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