Ausscheiden eines Gesellschafters I Abfindung
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Beschlussmängelklage
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.03.2022 – 1 W 85/21 Wx
Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds aus wichtigem Grund aus verhaltensbedingten Gründen
1. Ein die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds tragender wichtiger Grund in dessen Per-son ist im Allgemeinen gegeben, wenn ein Verbleiben des Mitgliedes im Aufsichtsrat bis zum Ablauf seiner Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist, weil einem Verbleib das Interesse der Gesellschaft an einem funktionsfähigen Aufsichtsrat entgegensteht.
2. Ein verhaltensbedingter wichtiger Grund für eine Abberufung muss sich nicht zwingend aus dem Verhalten als Aufsichtsratsmitglied ergeben. Es genügt, dass ein Zusammenhang des Verhaltens mit der Aufsichtsratstätigkeit erkennbar ist und dass sich der verhaltensbedingte Grund auf diese Tätigkeit und damit auf die Gesellschaft auswirkt. Für letzteres genügen be-reits Reputationsschäden der Gesellschaft, die – auch – auf einem ethischen Fehlverhalten des Aufsichtsratsmitglieds außerhalb seines Aufsichtsratsmandats beruhen können.
3. Der Umstand, dass das abzuberufende Aufsichtsratsmitglied weitere Pflichten – wie hier als Betriebsrat – zu beachten hat, hindert die Annahme eines wichtigen Grundes für die Abberu-fung jedenfalls dann nicht, wenn tatsächlich beide Bereiche betroffen sind, da eine mögliche Interessenkollision die Pflichtwidrigkeit gegenüber der Gesellschaft nicht entfallen lässt.
4. Da sich der wichtige Grund für die Abberufung aus der Zerstörung des Vertrauens der Ge-sellschaft in die persönliche Integrität und Zuverlässigkeit und der daraus ergebenden man-gelnde Eignung als Aufsichtsratsmitglied ergibt, kommt es nicht darauf an, ob die Gefahr einer Wiederholung des konkreten Fehlverhaltens besteht.
Eintrag lesenOLG München, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 7 W 186/22
GmbH I Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen I Stimmrecht I vorläufiger Rechtsschutz I Anfechtungsklage
Zwar bejaht der Senat in Fällen, in denen die Satzung der Gesellschaft eine Einziehung von Geschäftsanteilen vorsieht (zur Ausschließung ohne Satzungsgrundlage vgl. Senat, Urteil vom 02.12.2020 – 7 U 4305/20) und die Gesellschafterversammlung einen solchen Beschluss fasst, grundsätzlich insoweit ein Verfügungsgrund, als der von der Einziehung betroffene Gesellschafter bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache seine Weiterbehandlung als Gesellschafter erreichen will (vgl. Senat, Beschluss vom 18.05.2021 – 7 W 718/21, Rdnr. 56).
Dem liegt die in der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 02.07.2019 – II ZR 406/17, Rdnrn 38 – 39) zum Ausdruck kommende Überlegung zu Grunde, dass ein von einer möglicherweise fehlerhaften Einziehung betroffener Gesellschafter zwar gegen den Einziehungsbeschluss Klage erheben, damit allein aber nicht verhindern kann, dass eine die Einziehung nachvollziehende Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht und im Registerordner aufgenommen wird. Während der Dauer des Rechtsstreits könnten die übrigen Gesellschafter das Unternehmen nach ihrem Belieben umgestalten. Aufgrund der Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG blieben die von den übrigen Gesellschaftern gefassten Beschlüsse auch dann wirksam, wenn der Gesellschafter mit seiner Klage gegen den Einziehungsbeschluss Erfolg hätte.
Ein einmal grundsätzlich gegebener Verfügungsgrund kann jedoch wieder entfallen, wenn der Antragsteller nach Eintritt der Gefährdung mit einem Antrag zuwartet oder das Verfahren nicht zügig betreibt (vgl. Drescher in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage, München 2020, Rdnr. 18 zu § 935 ZPO).
Eintrag lesenAusschluss des Gesellschafters aus der Gesellschaft I Einziehung von Geschäftsanteilen I Abfindung
Ein Gesellschafter kann gegen seinen Willen aus einem Gesellschafterverbund, so z.B. aus einer GmbH, ausgeschlossen werden. Für den zwangsweisen Verlust seiner Beteiligung erhält der Gesellschafter im Regelfall eine Abfindung. Der Grund für einen Ausschluss eines […]
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 6 U 87/20
Beschlussfassung über Geltendmachung von Ersatzansprüchen, § 147 Abs. 1 AktG I Beschlussfassung über Abberufung besonderer Vertreter
Eintrag lesenOLG Brandenburg, Urteil vom 10.11.2021 – 4 U 97/21
Vorläufiges Tätigkeitsverbot gegenüber einem GmbH-Geschäftsführer I Voraussetzungen einer actio pro socio im einstweiligen Verfügungsverfahren
Es kann offenbleiben, ob ein Gesellschafter befugt ist, im Wege der actio pro socio Ansprüche der Gesellschaft gegen einen (Fremd)Geschäftsführer geltend zu machen.
Unterlässt es der im Wege der actio pro socio tätig gewordene Gesellschafter nach Erwirken einer einstweiligen Verfügung bezüglich eines Tätigkeitsverbots des GmbH-Geschäftsführers, einen Gesellschafterbeschluss für dessen Abberufung herbeizuführen, entfällt die für die Prozessführungsbefugnis erforderliche besondere Dringlichkeit.
Eintrag lesenOLG Brandenburg, Urteil vom 03.11.2021 – 7 U 194/20
Ein wichtiger Grund zum Ausschluss eines Gesellschafters (§ 737 BGB) im Falle eines tiefgreifenden Zerwürfnisses der Gesellschafter setzt voraus, dass das Zerwürfnis von dem betroffenen Gesellschafter zumindest überwiegend verursacht worden ist und in der Person der die Ausschließung betreibenden Gesellschafter keine Umstände vorliegen, die deren Ausschließung oder die Auflösung der Gesellschaft rechtfertigen.
Nur das überwiegende Verschulden des Auszuschließenden rechtfertigt sein Hinausdrängen.
Beruht die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Gesellschaft auf ungefähr gleichgewichtigen Beiträgen auch der anderen Gesellschafter, so wird dadurch die Gesellschaft insgesamt in Frage gestellt. Sie ist dann durch Kündigung zu beenden (§ 723 I 2 BGB).
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 06.10.2021 – 7 U 2562/20
Ausschluss des Gesellschafters I Zustellung demnächst
Eine Zustellung „demnächst“ nach Eingang des Antrags oder der Erklärung bedeutet eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat.
Bei der Verzögerungsberechnung unbeachtlich ist daher unter Zugrundelegung der oben dargestellten Grundsätze der Zeitraum vom 22.08.2019 (Zeitpunkt der Klageeinreichung) bis zum Eingang der Kostenvorschussanforderung der Landesjustizkasse beim Klägervertreter am 04.09.2019, da die Klägerin auf die Kostenvorschussanforderung keinen Einfluss hatte und der Zeitraum von der Klageeinreichung bis zur Anforderung auch nicht so lange war, dass eine zwischenzeitliche Anfrage der Klägerin beim Gericht geboten gewesen wäre
OLG Köln, Urteil vom 24. August 2021 – 4 U 29/20
Ausschließung aus GbR aus wichtigem Grund
BGB-Gesellschaft I Ausschluss Gesellschafter aus wichtigem Grund I Alleinige Fortführung des Unternehmens der GbR I Rückzahlung unberechtigter Entnahmen I vorläufiger Rechtsschutz
Eintrag lesenBrandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18.08.2021 – 6 U 159/18
Wirksamkeit von Geschäftsführerabberufungen und Zwangseinziehungen des Geschäftsanteils I schuldrechtliche Nebenabrede
1. Hinsichtlich Geschäftsführerabberufungen steht den Gesellschaftern einer GmbH ein Selbsthilferecht zum Verlangen einer Versammlungseinberufung zu, wenn sie mindestens 10 % des Stammkapitals halten. Einer gerichtlichen Ermächtigung bedarf es dazu nicht.
2. Eine schriftliche Genehmigungserklärung ist trotz des Ablaufs einer gewissen Zeitspanne (hier: ungefähr zwei Monate) wirksam. Der reine Zeitablauf ist unerheblich, weil es hier nicht um die Annahme eines regelmäßig befristeten Angebots geht, sondern um die Beendigung eines Schwebezustandes wegen eines Vertragsschlusses ohne Vertretungsmacht, für den, wenn der zugrunde liegende Vertrag nicht selbst fristgebunden ist, gerade keine „Annahmefrist“ im Sinne des § 146 BGB besteht. Eine Verwirkung wäre möglich, jedoch nicht, wenn es an einem Umstandsmoment fehlt, weil im Raum steht, dass ursprünglich keine Kenntnis vom Vertretungsmangel bestand.
3. Im Rahmen von Verfügungsgeschäften ist die Frage, ob der Gegenstand einer Verfügung bei Abgabe der Genehmigung noch existiert, für deren Wirksamkeit unerheblich ist; es muss nur der Erklärende noch die erforderliche Verfügungsmacht haben.
4. Ein Aufforderungsschreiben der Minderheitsgesellschafter ist an die Gesellschaft zu richten. Es ist an keine bestimmte Form gebunden.
5. Eine Zwangseinziehung des Geschäftsanteils ohne Zustimmung des betreffenden Gesellschafters kann nur stattfinden, wenn dies nach dem Gesellschaftsvertrag zugelassen ist. Grundsätzlich wirksam ist eine Satzungsbestimmung, die bei Pfändung eines Geschäftsanteils dessen Einziehung gegen Abfindung zulässt, wenn dieselbe Entschädigungsregelung auch für den vergleichbaren Fall der Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund gilt (BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 – II ZR 73/99).
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