GG Art. 1 Abs. 1; Art. 2 Abs. 1; Art. 5 Abs. 1; BGB § 823Bitte wählen Sie ein Schlagwort:BGBBGB § 823 Abs. 1 Ah; 1004 Abs. 1 Satz 1 a) Zur Beseitigung eines Zustands […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Beseitigung der Krise
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 – VI ZR 231/06
Schadenersatzklage der Bundesagentur für Arbeit gegen den GmbH-Geschäftsführer wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch Insolvenzverschleppung I Darlegungs- und Beweislastverteilung nach qualifiziertem Bestreiten der Schadensentstehung durch den Beklagten
Nimmt die Bundesagentur für Arbeit den Geschäftsführer einer in Insolvenz gefallenen GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes aus § 826 BGB in Anspruch, so stellt sich der Einwand des Beklagten, Insolvenzgeld hätte auch bei rechtzeitiger Antragstellung gezahlt werden müssen, als qualifiziertes Bestreiten der Schadensentstehung dar, für die die Bundesagentur darlegungs- und beweispflichtig ist. Der Einwand ist nicht nach den Grundsätzen zu behandeln, die beim Vortrag einer Reserveursache oder eines rechtmäßigen Alternativverhaltens gelten
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 1. Juli 1991 – II ZR 180/90
Persönliche Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aus Verhandlungsverschulden oder aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung einer Offenbarungspflicht der Gesellschaft
1. Zur Frage
a) der Haftung des geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH aus culpa in contrahendo wegen wirtschaftlichen Eigeninteresses oder Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens bei Vertragsverhandlungen, die er für die Gesellschaft führt,
b) der Verpflichtung des geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH, die Vermögenslage der Gesellschaft bei Verhandlungen über Abschluß oder Fortführung von Verträgen zu offenbaren, und seiner Haftung nach BGB § 826, wenn er diese Offenbarungspflicht verletzt.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 26. Juni 1989 – II ZR 289/88
Konkursverschleppung einer GmbH I Schadensersatzanspruch der Bundesanstalt für Arbeit nach GmbHG § 64 Abs 1 und nach BGB § 826
Die Bundesanstalt für Arbeit fällt als Leistungsträger der Verpflichtung zur Zahlung von Konkursausfallgeld nicht in den Schutzbereich des GmbHG § 64 Abs 1. Ihr kann jedoch gegen den Geschäftsführer der GmbH ein Schadensersatzanspruch nach BGB § 826 zustehen.
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