BGB § 823Bitte wählen Sie ein Schlagwort:BGBBGB § 823; GmbHG §§ 43, 64 a.F. a) Der Gläubiger trägt die Darlegungs- und Beweislast für den objektiven Tatbestand einer haftungsbegründenden Insolvenz- bzw. Konkursverschleppung und damit auch für die […]
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