1. Die Nichtigkeit der Wahl des Beirats einer als GmbH organisierten Verwertungsgesellschaft ist analog §§ 241ff. zu beurteilen.
2. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Nichtigkeit einer Beiratswahl besteht auch dann, wenn zwischenzeitlich ein neuer Beirat gewählt wurde, der die Beschlüsse des fehlerhaft gewählten Beirats bestätigt hat.
3. Eine Beiratswahl leidet an einem wesentlichen Fehler entsprechend § 251 Abs. 1 AktG, wenn die Verwertungsgesellschaft Spontankandidaturen zugelassen und damit der weit überwiegenden Zahl der abwesenden Berechtigten die Kandidaturen überhaupt nicht bekannt gegeben hat. Dies ist nur anders, wenn ausgeschlossen ist, dass sich der Fehler auf das Wahlergebnis ausgewirkt hat.
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