Haftung des gesetzlichen Vertreters bei bösgläubigem Besitzerwerb für die juristische Person
Erwirbt der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person für diese den Besitz an Sachen und ist er beim Besitzerwerb nicht in gutem Glauben, so haftet er, wenn der unredliche Besitzerwerb zum Verlust des Eigentums führt, dem früheren Eigentümer zwar nicht aus den Sonderbestimmungen über das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer, jedoch aus BGB § 823 Abs 1 auf Schadenersatz.
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