§ 32b Abs 1 Nr 1 ZPO
1. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers stellt eine öffentliche Kapitalmarktinformation im Sinn von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar.
2. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO findet auch bei sonstigen Personen Anwendung, die zwar nicht aufgrund Prospekthaftung im engeren Sinne, aber aus anderen Gründen aufgrund typisierten Vertrauens für die Unrichtigkeit einer Kapitalmarktinformation deliktisch haften. Es genügt, dass ein Kläger einen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen einer falschen, irreführenden oder unterlassenen Kapitalmarktinformation schlüssig vorgetragen hat (OLG München, 12. Januar 2018, 34 AR 110/17).
3. Die Klage muss im Anwendungsbereich von § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO nicht zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet werden.
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