Die Befugnis zur Feststellung des Zustandekommens eines Beschlusses der Gesellschafter kann durch Mehrheitsbeschluss dem Leiter der Gesellschafterversammlung oder einem Gesellschafter zugewiesen werden.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Bestellung eines Versammlungsleiters
BGH, Urteil vom 20. November 2018 – II ZR 12/17
a) Die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG greift auch bei eingezogenen Geschäftsanteilen.
b) Allein die unberechtigte, weil nicht satzungsgemäße Übernahme der Versammlungsleitung als solche stellt bei der GmbH keinen relevanten Verfahrensmangel dar, der zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit sämtlicher unter dieser Versammlungsleitung gefassten Beschlüsse führt. Vielmehr bedarf es hierfür auch in diesem Fall eines für die Beschlussfassung ursächlichen oder relevanten Durchführungsfehlers bei der Versammlungsleitung.
Eintrag lesenBrandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05.01.2017 – 6 U 21/14
AktG §§ 241, 243, 249 AktG; ZPO § 256; 1. Nach ständiger Rechtsprechung sind für die Geltendmachung von Beschlussmängeln der Gesellschafterversammlung einer GmbH mangels eigenständiger Regelungen im GmbHG die aktienrechtlichen Vorschriften zur Anwendung zu bringen, soweit […]
Eintrag lesenKG Berlin, Beschluss vom 12.10.2015 – 22 W 74/15
§ 59 Abs 2 FamFG, § 241 AktG, § 53 Abs 2 S 1 GmbHG Der in einer GmbH-Gesellschafterversammlung bestimmte Versammlungsleiter kann die Befugnis zur Beschlussfeststellung haben mit der Folge, dass der Beschluss zunächst als […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 4. Mai 2009 – II ZR 166/07
GmbHG §§ 47, 48 a) Der Versammlungsleiter einer GmbH-Gesellschafterversammlung kann von der Mehrheit der Gesellschafter bestimmt werden. Dr. D. war trotz des Widerspruchs des Klägers zum Versammlungsleiter bestellt. Der Versammlungsleiter kann von der Mehrheit der Gesellschafter […]
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 12.01.2005 – 7 U 3691/04
GmbHG §§ 48, 51a 1. Die Gesellschafterversammlung kann mangels abweichender Satzungsregelung den Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit bestellen (vgl. Scholz-Schmidt, GmbHG, 9. Aufl. § 48 Rn 30; Roth in Roth-Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl., § 48 Rdn. 8; […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 21. März 1988 – II ZR 308/87
GmbH I Geltendmachung der Unwirksamkeit eines festgestellten Gesellschafterbeschlusses nur im Wege der Anfechtungsklage; angemessene Anfechtungsfrist
1. Ist in der Gesellschafterversammlung einer GmbH das Zustandekommen eines bestimmten Beschlusses vom Versammlungsleiter festgestellt worden, so ist der Beschluß mit dem festgestellten Inhalt vorläufig verbindlich; formelle oder materielle Mängel, die seine Anfechtbarkeit begründen, können nur durch Erhebung der Anfechtungsklage geltend gemacht werden (Ergänzung BGH, 1986-01- 20, II ZR 73/85, BGHZ 97, 28).
2. Eine Satzungsbestimmung, die für die Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses in einer GmbH eine Frist von weniger als einem Monat vorsieht, ist unwirksam.
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