BetrAVG a) Nach der Rechtsprechung des Senats fällt ein ehemaliger Fremdgeschäftsführer einer Komplementär-GmbH, dem mit der Übernahme aller Geschäftsanteile der Komplementärin aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Gesellschaftsverhältnisse in der GmbH und in der Kommanditgesellschaft eine […]