BGB §§ 275, 323, 611; AktG § 75 a) Anstellungsverträge von Organen der Kapitalgesellschaften unterliegen grundsätzlich den für gegenseitige Verträge geltenden Vorschriften von §§ 323 ff. BGB. Wird dem Vorstandsmitglied einer AG die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus […]
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