Unberechtigte Entnahmen eines Mitunternehmers aus dem bereits vorhandenen oder realisierten Gesellschaftsvermögen führen wie Veruntreuungen durch einen Nichtgesellschafter bei der Mitunternehmerschaft zu einer Betriebsausgabe. Bei einer Personengesellschaft, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, kommt die (korrespondierende) Aktivierung eines durch unberechtigte Entnahmen des ungetreuen Gesellschafters entstandenen Ersatzanspruchs nicht in Betracht.
1. NV: Zum Leitsatz: Erst wenn der Schädiger den Ersatzanspruch erfüllt, entstehen für die Personengesellschaft Betriebseinnahmen, die auf sämtliche Gesellschafter nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zu verteilen oder bei Auflösung der Personengesellschaft als nachträgliche Einkünfte der Gesellschafter zu erfassen sind.
2. NV: Die Rechtsfragen,
– ob ein der Höhe nach unstreitiger Mehrgewinn aus einem einzelnen Sachverhalt als Betriebseinnahme dem laufenden Gesamthandsgewinn einer GbR oder den Sonderbetriebseinnahmen eines Gesellschafters zuzuordnen ist,
– in welcher Höhe der laufende Gesamthandsgewinn der GbR festzustellen ist oder
– ob Mittelabflüsse aus der GbR an einen Gesellschafter, die keine Sonderbetriebseinnahmen sind, Betriebsausgaben der GbR sein konnten,
können nicht Gegenstand einer tatsächlichen Verständigung sein.
3. NV: Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO sind vom BFH nicht zu beachten, wenn der vom FG ablehnend beschiedene Aussetzungsantrag sich zeitlich nur auf den Verfahrensabschnitt des Klageverfahrens bezog und in dem nunmehr beim BFH gestellten Antrag kein „wiederholender Folgeantrag“ des Antragstellers i.S. des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO zu sehen ist, weil nunmehr über die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) ausschließlich für den Verfahrensabschnitt des Revisionsverfahrens und unter Berücksichtigung der vom Finanzamt für diesen Verfahrensabschnitt teilweise gewährten AdV zu entscheiden ist.
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