AktG §§ 17, 18, 256; GmbHG § 29; HGB §§ 243, 246, 252 a) Eine Konzerngesellschaft, die allein an einer GmbH beteiligt ist, muss den bei der Tochtergesellschaft erzielten und zur Ausschüttung vorgesehenen Gewinn noch […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Bewertung des Postens ist maßgebend
BGH, Urteil vom 15. November 1993 – II ZR 235/92
Aktiengesellschaft I Folgen der Nichtigkeit des Jahresabschlusses I Einschränkung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses I Teilnichtigkeit von Beschlüssen des Aufsichtsrates
1. Die Nichtigkeit des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) iSd AktG § 256 Abs 1 erfaßt das gesamte, zu seiner Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat nach AktG § 172 führende korporationsrechtliche Rechtsgeschäft. Dieses umfaßt die Vorlage des Jahresabschlusses durch den Vorstand, den Billigungsbeschluß des Aufsichtsrats sowie seine zu dem Prüfungsbericht abgegebene Schlußerklärung.
2. Die Vorschriften des AktG § 256 Abs 4 und 5, in denen Gliederungs- und Bewertungsfehler geregelt sind, schränken in diesem Rahmen den Anwendungsbereich des AktG § 256 Abs 1 Nr 1 als Interpretationsnormen ein.
3. BGB § 139 ist jedenfalls dann auf Beschlüsse des Aufsichtsrates anwendbar, wenn sie auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung sozial- oder individualrechtlicher Befugnisse gerichtet sind und ihnen bereits aus diesem Grunde ein rechtsgeschäftlicher Inhalt zuerkannt werden kann. Der Rechtsgedanke dieser Vorschrift trifft auch auf formal selbständig gefaßte Beschlüsse zu, die sachlich an vorhergehende Beschlüsse anschließen, deren Gültigkeit sie voraussetzen.
4. Den Beschluß über die Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes nach AktG § 111 Abs 4 S 2 faßt der Aufsichtsrat grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen. Dieses Ermessen kann sich zu einer Pflicht verdichten, wenn eine gesetzwidrige Geschäftsführungsmaßnahme des Vorstandes nur noch durch eine solche Anordnung verhindert werden kann. Ein Aufsichtsratsbeschluß, der diese Pflicht verletzt, ist nichtig.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 1. März 1982 – II ZR 23/81
§ 42 GmbHG, § 46 GmbHG, § 10 KredWG, § 25a KredWG, § 149 AktG 1965, § 151 AktG 1965, § 152 AktG 1965, § 256 Abs 5 AktG 1965, § 335 HGB, § 341 […]
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