a) Zur Bewertung von Geldforderungen in der Handelsbilanz.
b) Zur Beurteilung der richtigen bilanziellen Bewertung einer (möglicherweise) risikobehafteten Forderung ist im Zivilprozess in der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten, es sei denn, das Gericht verfügt ausnahmsweise selbst über die notwendige besondere Sachkunde und weist die Parteien zuvor hierauf hin (Fortführung von Senat, Urteil vom 23. November 2006 – III ZR 65/06, NJW-RR 2007, 357 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 9. April 2019 – VI ZR 377/17, VersR 2019, 1033 Rn. 9).
Eintrag lesen