In § 14 bis § 18 GmbHG sind der Geschäftsanteil einer GmbH sowie die damit angesprochenen Fragen der Mitgliedschaft in der GmbH geregelt. Im Einzelnen: Geschäftsanteil Entstehen und Erlöschen des Geschäftsanteils Maßstab für Inhalt und […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Bezugsrechtskapitalerhöhung
OLG Hamburg, Beschluss vom 12.02.2021 – 11 AktG 1/20
Aktienrechtliches Freigabeverfahren I Wirksame Eintragung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses bei offensichtlich unbegründeter Anfechtungsklage
1. Auch in einer börsennotierten Aktiengesellschaft kommt bei einer Kapitalerhöhung ohne Bezugsrechtsausschluss eine Anfechtung des Kapitalerhöhungsbeschlusses nach § 243 Abs. 1 AktG wegen eines Treuepflichtverstoßes in Betracht, wenn der deutlich unter dem Börsenkurs der Aktien liegende Ausgabekurs zu einem faktischen Bezugszwang führt. Dabei sind die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich; eine pauschale Betrachtung verbietet sich.
2. Für die Frage, ob die Einrichtung eines Bezugsrechtshandels und hieraus zu erwartende Erlöse den faktischen Bezugszwang kompensieren können, kommt es nicht auf einen Vergleich mit dem wahren (inneren) Wert der Aktien an, sondern auf den Vergleich mit dem rechnerischen Börsenkurs nach Durchführung der Kapitalerhöhung.
3. Im Freigabeverfahren nach § 246a AktG muss der Antragsgegner seine Behauptung, dass der Bezugsrechtshandel nicht funktionieren werde, glaubhaft machen.
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2018 – I-6 AktG 1/18
Zulässigkeit einer Beschränkung der Redezeit in Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft
1. Im Freigabeverfahren wird die Gesellschaft allein vom Vorstand vertreten. Eine Vertretung durch Vorstand und Aufsichtsrat ist nicht schädlich, da hierin jedenfalls eine Vertretung (auch) durch den Vorstand liegt.
2. Eine mittelbare Bezugsrechtsemission liegt nur dann vor, wenn die Gesellschaft die Emission nicht selbst vornimmt, sondern ein Emissionsunternehmen einschaltet, das die Aktien übernimmt und den Aktionären entsprechend deren bisheriger Beteiligungsquote zum Bezug anbietet.
3. Eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsansprüchen der Aktionäre bedarf grundsätzlich keiner sachlichen Rechtfertigung. Ein Treueverstoß kann aber dann vorliegen, wenn die Aktiengesellschaft einen Kapitalbedarf lediglich vorgespiegelt hat, d.h. das eingenommene Geld nicht für die genannten Investitionen verwendet werden soll, sondern die Kapitalerhöhung missbräuchlich lediglich darauf abzielt, den Anteil der übrigen Aktionäre zu verwässern.
4. Die Einschränkung des Rede- und Fragerechts in einer Hauptversammlung dient dem Zweck sicherzustellen, dass die Versammlung in einem zeitlich angemessenen Rahmen abgewickelt werden kann. Ob eine unangekündigte Schließung der Rednerliste die anschließend gefassten Beschlüsse anfechtbar macht, richtet sich danach, ob die unangekündigte Schließung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verhältnismäßig ist. (Rn.128) Da bei der Einberufung der Hauptversammlung auf einen Tag die absolute Höchstgrenze die Mitternachtsstunde dieses Tages ist, und bei Überschreiten die nicht mehr an diesem Tag zustande gekommenen Beschlüsse nichtig sind, darf der Versammlungsleiter durch versammlungsleitende Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass es zu keiner Zeitüberschreitung kommt. Die Begrenzung der Redezeit auf fünf Minuten pro Wortmeldung um 19 Uhr ist insbesondere dann nicht zu beanstanden, wenn die Debatte zu diesem Zeitpunkt bereits über 6 Stunden gedauert hat, ohne dass ein Ende abzusehen ist.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – II ZR 120/16
Aktiengesellschaft I Frist für die Klage eines Aktionärs auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsbeschlusses zur Ausübung der Ermächtigung zu einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss I Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
1. Die Klage eines Aktionärs auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsbeschlusses zur Ausübung der Ermächtigung zu einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss unterliegt jedenfalls bis zur Nachberichterstattung auf der nachfolgenden Hauptversammlung nicht der Monatsfrist entsprechend § 246 Abs. 1 AktG, ist aber ohne unangemessene Verzögerung zu erheben.
2. Unabhängig davon, ob bei Vorliegen der in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausdrücklich genannten Voraussetzungen eine weitergehende sachliche Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses erforderlich ist, ist das grundlegende Gebot des § 53a AktG zu beachten, Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 3. November 2015 – II ZR 13/14
GmbHG § 55 a) Dem Inferenten steht ohne Vereinbarung einer Befristung oder Bedingung ein Lösungsrecht von dem Übernahmevertrag nach den Grundsätzen über den Wegfall der GeschäftsgrundlageBitte wählen Sie ein Schlagwort:GeschäftsgrundlageWegfall der Geschäftsgrundlage zu, wenn der angemessene […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 21. November 2005 – II ZR 79/04
§ 186 Abs 3 AktG, § 186 Abs 4 AktG, § 192 AktG, § 202 Abs 2 AktG, § 203 Abs 2 AktG, § 221 AktG 1. Für einen Hauptversammlungsbeschluss, durch den der Vorstand zu […]
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.01.2003 – 19 W 9/00 AktE
Spruchstellenverfahren bei Eingliederung einer AG I Ermittlung des Börsenwerts des Unternehmens und Berücksichtigung des Werts des beherrschten Unternehmens im Rahmen der angemessenen Abfindung ausgeschiedener Aktionäre
1. Für die Ermittlung des Börsenwertes eines Unternehmens ist der ungewichtete durchschnittliche Aktienkurs der dem Zeitpunkt der Hauptversammlung vorausgehenden Referenzperiode von 3 Monaten zu Grunde zu legen.
2. Der Kurs börsennotierter Vorzugsaktien lässt den Schluss auf den Börsenwert nicht notierter Stammaktien zu, da sich die Bewertung des Marktes auf beide Aktiengattungen gleichermaßen bezieht.
3. Aus dem Grundsatz der Methodengleichheit folgt, dass auf Seiten des herrschenden Unternehmens der der Bewertung des beherrschten Unternehmens korrespondierende Unternehmenswert zu berücksichtigen ist.
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