EGBGB Art. 229 § 5 Satz 2, Art. 229 § 9 Abs. 1; BGB § 358 Die Überleitungsvorschrift Art. 229 § 9 Abs. 1 EGBGB verdrängt als speziellere Regelung die Überleitungsvorschrift Art. 229 § 5 […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für BGB-Gesellschaft
BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – II ZR 74/14
BGB § 738 Abs. 1 Satz 2 Der Abfindungsanspruch des aus einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:GesellschaftGesellschaft bürgerlichen Rechts Ausgeschiedenen richtet sich umfassend gegen die Gesellschaft. Für einen von dem Abfindungsanspruch zu trennenden […]
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2015 – I-6 U 200/14
Anwaltshaftung I Falschberatung hinsichtlich der Haftung des Gesellschafters eines geschlossenen Immobilienfonds
1. Ein Mandant kann seine Entscheidung, wie er seine Interessen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringen will, nur treffen, wenn ihm die Chancen und Risiken der Prozessführung, also die Aussichten, den Prozess zu gewinnen oder zu verlieren, verdeutlicht werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009, IX ZR 166/07).
2. Hat der Mandant unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er zu einer Klageerhebung nur bereit wäre, wenn deren Erfolg wahrscheinlicher ist als deren Misserfolg, haftet der Rechtsanwalt, wenn die eingereichte Klage ebenso wie die Berufung bestenfalls geringe Erfolgsaussichten und der Rechtsanwalt dem Mandanten vorliegend mitgeteilt hatte, dass mit mehr als 50 %iger Sicherheit davon auszugehen sei, dass die quotale Gesellschafterhaftung auch in diesem Fonds nicht angewandt werden könne.
3. Auch wenn Verbindlichkeiten der Gesellschaft vor ihrem Beitritt zu der Gesellschaft begründet worden sind, haften die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft in entsprechender Anwendung der §§ 128, 130 HGB für diese Verbindlichkeiten akzessorisch, persönlich, primär und unbeschränkt als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern (st. Rspr. seit BGH, Versäumnisurteil vom 7. April 2003, II ZR 56/02). Grundsätzlich gilt dies auch für Gesellschafter von geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der GbR, die der Gesellschaft noch vor Veröffentlichung dieses Urteils beigetreten sind.
4. Ergab sich für den Beitrittswilligen aus der Darstellung des Investitions- und Finanzierungsplans im Prospekt ein erheblicher Kreditbedarf, war auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelungen damit zu rechnen, dass die zur Objektfinanzierung benötigten Kredite ganz oder teilweise bereits aufgenommen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006, XI ZR 185/05).
5. Grundsätzlich hat ein Rechtsanwalt jeden Rechtsirrtum zu vertreten.
Eintrag lesenKG, Beschluss vom 30.04.2015 – 1 W 466/15
BGB §§ 398, 413, 899a; GBO §§ 19, 22, 47 Überträgt ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:GesellschaftGesellschaft bürgerlichen Rechts seinen Gesellschaftsanteil auf einen Mitgesellschafter, genügt zur Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung des […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 29. Januar 2015 – IX ZR 279/13
BGB §§ 705 ff., 709, 714; HGB §§ 105, 161, 177a; InsO § 39, 135; GmbHG § 30 a) Weist ein schriftlicher Mietvertrag die beiden Eigentümer eines Grundstücks als Vermieter aus, kommt der Vertrag mit […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 28. November 2014 – BLw 2/14
GrdstVG § 9 a) Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG darf die Genehmigung zur Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Veräußerung eine ungesunde Verteilung […]
Eintrag lesenOLG München, Beschluss vom 24.10.2014 – 34 Wx 176/14
BGB §§ 727, 899a 1. Eine Zwischenverfügung dient dem Zweck, einer beantragten Eintragung den nach dem Eingang des Antrags sich bestimmenden Rang zu sichern, der bei sofortiger Zurückweisung nicht gewahrt bliebe. Sie ist daher nicht […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 23. September 2014 – II ZB 4/14
BGB §§ 29, 709 a) Für eine Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:GesellschaftGesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundsätzlich kein Notgeschäftsführer zu bestellen, jedenfalls wenn sie keine Publikumsgesellschaft ist (Erman/ Westermann, BGB, 14. Aufl., § 29 […]
Eintrag lesenOLG Koblenz, Urteil vom 15.07.2014 – 3 U 1462/12
Ausschluss eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen GbR I Übernahmerecht des verbleibenden Gesellschafters I Voraussetzungen eines Ausschlusses aus wichtigem Grund I Streitwert einer Feststellungsklage über die Wirksamkeit des Ausschlusses
1. Bei einer zweigliedrigen Gesellschaft ist eine Ausschließung eines Gesellschafters unter Fortbestand der Gesellschaft grundsätzlich nicht möglich, da § 737 BGB, der den Ausschluss eines Gesellschafters behandelt, nicht unmittelbar anwendbar ist. Bei einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht den Mitgesellschaftern jedoch analog § 737 S. 1 BGB, § 140 Abs. 1 S. 2 HGB ein durch einseitige Erklärung auszuübendes Übernahmerecht zu, wenn der Gesellschaftsvertrag für den Fall der Kündigung eine Übernahme- oder Fortsetzungsklausel enthält (in Anknüpfung an OLG München, Urteil vom 24. Juni 1998, 15 U 1625/98, NZG 1998, 937 f.; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20. Oktober 2005, 16 U 3/05, NJW-RR 2006, 405 ff.).
2. Die Ausschließung eines Gesellschafters muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das äußerste Mittel darstellen, um Schaden von der Gesellschaft abzuwenden und von dem ausscheidenden Gesellschafter drohende Gefahren zu begegnen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 17. Februar 1955, II ZR 316/53, BGHZ 16, 317 ff. = WM 1955, 437 ff.).
3. Der wichtige Grund muss auf solchen Umständen in der Person des Gesellschafters gründen, die die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm für den Mitgesellschafter unzumutbar machen. Maßgebend ist namentlich im Fall der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses unter den Gesellschaftern eine Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls, bei der auch das Verhalten der Mitgesellschafter zu berücksichtigen ist. Kommen auch Pflichtwidrigkeiten der den Ausschluss erklärenden Mitgesellschafter in Betracht, setzt der Ausschluss eine „überwiegende Verursachung des Zerwürfnisses“ durch den auszuschließenden Gesellschafter voraus (in Anknüpfung an BGH, 31. März 2003, II ZR 8/01, NZG 2003, 625).
4. Der Streitwert einer Feststellungsklage, die die Wirksamkeit des Ausschlusses eines Gesellschafters aus einer GbR zum Gegenstand hat, bemisst sich nach dem Wert von dessen Gesellschaftsanteil (in Anknüpfung an KG Berlin, Beschluss vom 18. Februar 2008, 2 W 1203/07, zitiert nach juris).
Eintrag lesenSchleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 04.07.2014 – 17 U 24/14
Das Verschulden bei Vertragsschluss durch den Abbruch von Vertragsverhandlungen ist begrenzt durch den grundsätzlichen Schutz der aus der Privatautonomie folgenden Abschlussfreiheit.
Eintrag lesen