BGB § 738 Abs. 1 Satz 2 Der Abfindungsanspruch des aus einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:GesellschaftGesellschaft bürgerlichen Rechts Ausgeschiedenen richtet sich umfassend gegen die Gesellschaft. Für einen von dem Abfindungsanspruch zu trennenden […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Bilanz
OLG Köln, Beschluss vom 03.11.2015 – 28 Wx 12/15
GmbHG § 5a 1. Gemäß den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers ist die Unternehmergesellschaft i.S.d. § 5a GmbHG nur eine schlichte Variante und Unterform der GmbH und gerade keine eigene Rechtsform (BT-Drucks. 16/6140, S. 31/32). Dies […]
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 04.07.2014 – 7 U 5096/12
HGB §§ 171, 172 1. Ausschüttungen aus einem negativen Kapitalkonto eines Kommdanditisten sind haftungsschädlich i.S.d. § 172 Abs. 4 HGB (vgl. BGH v. 20.04.2009 – II ZR 88/08, NJW 2009, 746, Rn. 9; v. 11.12.1989, […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 15. März 2011 – II ZR 301/09
Die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände kann der Gesellschaft nicht durch ihren Geschäftsführer vermittelt werden, wenn dieser selbst Schuldner ist.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 9. Februar 2009 – II ZR 292/07
Sanitary
1. Eine Existenzvernichtungshaftung des GmbH-Gesellschafters aus § 826 BGB für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen (vgl. BGH, 16. Juli 2007, II ZR 3/04, BGHZ 173, 246 – TRIHOTEL) kommt auch im Stadium der Liquidation der Gesellschaft (§§ 69 ff. GmbHG) in Betracht.
2. Der für die Existenzvernichtungshaftung nach § 826 BGB bei der werbenden Gesellschaft anerkannte Grundsatz eines verselbstständigten Vermögensinteresses gilt erst recht für eine Gesellschaft in Liquidation, für die § 73 Abs. 1 und 2 GmbHG den Erhalt des Gesellschaftsvermögens im Interesse der Gläubiger in besonderer Weise hervorhebt. Der Liquidationsgesellschaft kann daher ein eigener (Innenhaftungs-)Anspruch aus § 826 BGB gegen den Gesellschafter schon dann zustehen, wenn dieser unter Verstoß gegen § 73 Abs. 1 GmbHG in sittenwidriger Weise das im Interesse der Gesellschaftsgläubiger zweckgebundene Gesellschaftsvermögen schädigt, ohne dass zugleich die speziellen „Zusatzkriterien“ einer Insolvenzverursachung oder -vertiefung erfüllt sind.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 24. Juni 2002 – II ZR 256/01
GenG § 73 a) Der Anspruch des ausscheidenden Genossen auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist vor der Feststellung der Bilanz und damit ab Ausscheiden aus der Genossenschaft erfüllbar (Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland, GenG 33. Aufl. § 73 Rdn. 11; […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 03. Februar 1987 – VI ZR 268/85
§ 823 Abs 2 BGB, § 64 Abs 1 S 1 Halbs 2 GmbHG vom 06.08.1931 1. Zur Frage, ob die Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH, Konkursantrag zu stellen, nach GmbHG § 64 Abs 1 in […]
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