GmbHG § 43 1. Der Geschäftsführer, der seine Obliegenheiten verletzt, haftet für den entstandenen Schaden nach § 43 Abs. 2 GmbHG. 2. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGHZ 152, 280,287; ZIP 2008, 696; Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Business Judgement Rule
OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.10.2014 – 12 U 567/13
AktG §§ 93, 116 1. Der BGH (Urteil vom 4. November 2002 – II ZR 224/00, NJW 2003, 358) hat ausgeführt, dass nach den Grundsätzen des § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG die Gesellschaft […]
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 21.03.2013 – 23 U 3344/12
GmbHG §§ 42, 46; InsO §§ 15a, 17, 18; BGB §§ 249 ff.; HGB §§ 131, 145 ff., 161 ff. 1. Lediglich anfechtbare Beschlüsse gibt es bei Gesellschafterversammlungen von Personenhandelsgesellschaften grundsätzlich nicht, auch ist die […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 21. April 1997 – II ZR 175/95
Aktiengesellschaft I Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Nichtigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen I Umfang der Kontrolle des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand, hier: Prüfung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Vorstandsmitgliedern
1. Die Aufsichtsratsmitglieder haben aufgrund ihrer Organstellung und der sich daraus ergebenden gemeinsamen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der von ihnen gefaßten Beschlüsse ein Rechtsschutzinteresse daran, die Nichtigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen auf dem Klagewege feststellen zu lassen.
2. Der Aufsichtsrat hat aufgrund seiner Aufgabe, die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen und zu kontrollieren, die Pflicht, das Bestehen von Schadenersatzansprüchen der AG gegenüber Vorstandsmitgliedern eigenverantwortlich zu prüfen.
Dabei hat er zu berücksichtigen, daß dem Vorstand für die Leitung der Geschäfte der AG ein weiter Handlungsspielraum zugebilligt werden muß, ohne den unternehmerisches Handeln schlechterdings nicht denkbar ist.
Die nach AktG § 147 Abs 1 bestehende Möglichkeit der Hauptversammlung, eine Rechtsverfolgung zu beschließen, berührt diese Pflicht nicht.
3. Kommt der Aufsichtsrat zu dem Ergebnis, daß sich der Vorstand schadenersatzpflichtig gemacht hat, muß er aufgrund einer sorgfältigen und sachgerecht durchzuführenden Risikoanalyse abschätzen, ob und in welchem Umfang die gerichtliche Geltendmachung zu einem Ausgleich des entstandenen Schadens führt. Gewissheit, daß die Schadenersatzklage zum Erfolg führen wird, kann nicht verlangt werden.
4. Stehen der AG nach dem Ergebnis dieser Prüfung durchsetzbare Schadenersatzansprüche zu, hat der Aufsichtsrat diese Ansprüche grundsätzlich zu verfolgen. Davon darf er nur dann ausnahmsweise absehen, wenn gewichtige Gründe des Gesellschaftswohls dagegen sprechen und diese Umstände die Gründe, die für eine Rechtsverfolgung sprechen, überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind.
Anderen außerhalb des Unternehmenswohles liegenden, die Vorstandsmitglieder persönlich betreffenden Gesichtspunkte darf der Aufsichtsrat nur in Ausnahmefällen Raum geben.
Eintrag lesen