Aufnahmepflicht für Kostendeckungsbeitragsverpflichtung von GmbH-Gesellschaftern in den Gesellschaftsvertrag
Übernehmen die Gesellschafter einer GmbH die Verpflichtung, zu den Kosten der Gesellschaft Deckungsbeiträge zu erbringen, so bedarf dies nur dann der Aufnahme in die Satzung, wenn diese Verpflichtung in der Weise an den Gesellschaftsanteil gebunden sein soll, daß sie ohne weiteres auch künftige Gesellschafter treffen soll; anderenfalls ist eine formfreie Vereinbarung der Gesellschafter untereinander oder der Gesellschaft gegenüber (BGB § 328) ausreichend.
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