Macht ein Gesellschafter glaubhaft, durch vorsätzliche Täuschung zu dem Erwerb von Gesellschaftsanteilen veranlasst worden zu sein, insbesondere durch Bilanzmanipulationen auf der Grundlage von Scheingeschäften, die einen höheren Umsatz und Jahresüberschuss vorgetäuscht haben, kann zur Sicherung eines Schadensersatzanspruchs gegen die handelnden Organe der Gesellschaft der dingliche Arrest angeordnet werden.
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