§ 43 GmbHG, § 47 GmbHG 1. Es ist treuwidrig, wenn ein Gesellschafter gegen eine Beschlussvorlage der Geschäftsführung stimmt, mit der die Zustimmung zu einer geplanten Geschäftsführungsmaßnahme beantragt wird, obwohl er der Maßnahme inhaltlich zustimmt. […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Drohender Verstoß gegen Stimmpflicht
OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.02.1997- 20 W 11/97
Zulässigkeit einer einstweilige Verfügung gegen die drohende Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Zweipersonen-GmbH
1. Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf ein bestimmtes Abstimmungsverhalten in der Gesellschafterversammlung, setzt eine eindeutige Rechtslage oder ein überragendes Schutzbedürfnis zugunsten des Antragstellers voraus. Selbst dann ist eine solche Verfügung nur zulässig, wenn sie nicht am Gebot des geringstmöglichen Eingriffs scheitert (Anschluß OLG Hamm, 1992-07-06, 8 w 18/92, GmbH-Rdsch 1993, 163).
2. Da die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund im Falle einer GmbH, an der nur zwei Gesellschafter je zur Hälfte beteiligt sind, nicht bis zur Feststellung der Unwirksamkeit wirksam ist, kann es dem Gesellschafter-Geschäftsführer zugemutet werden, die drohende Abberufung abzuwarten und ggf anzufechten.
Eintrag lesenOLG Köln, Urteil vom 19.04.1996 – 25 U 13/95
§ 273 Abs 1 BGB, § 985 BGB, §§ 985ff BGB, § 883 ZPO, § 935 ZPO, § 940 ZPO, § 15 Abs 1 LuftBO, § 15 Abs 2 LuftBO, § 57 Nr 1 Buchst […]
Eintrag lesenOLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.1992 – 17 U 9/91
§ 935 ZPO, § 940 ZPO, § 15 Abs 3 GmbHG Es ist nicht generell unzulässig, einem GmbH-Gesellschafter die Ausübung seines Stimmrechts in einem bestimmten Sinn durch einstweilige Verfügung zu verbieten. Der einstweilige Rechtsschutz setzt […]
Eintrag lesenOLG Hamburg, Urteil vom 28.06.1991 – 11 U 65/91
GmbH I Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung I gesellschaftsvertragliche Verpflichtung zur Stimmrechtsausübung in bestimmter Weise
Eine einstweilige Verfügung, durch die der Gesellschafter einer GmbH angehalten wird, sein Stimmrecht bei einer bevorstehenden Beschlußfassung in bestimmter Weise auszuüben, kommt nicht nur im Falle einer Stimmbindung, sondern auch dann in Betracht, wenn die Verpflichtung des Antragsgegners sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder der gesellschafterlichen Treuebindung ergibt (entgegen OLG Koblenz, 1990-10-25, 6 U 238/90, DStR 1991, 521).
Eintrag lesenOLG Koblenz, Urteil vom 25.10.1990 – 6 U 238/90
Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung einer Stimmabgabe in einer GmbH-Gesellschafterversammlung
1. Zwar können einstweilige Verfügung auch in Bezug auf die Willensbildung bei Gesellschaften ergehen. So ist es unter bestimmten Umständen möglich, die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung im Wege der Untersagungsverfügung zu unterbinden (vergleiche OLG Frankfurt, 1981-12-15, 5 W 9/81, BB 1982, 274).
2. Anders verhält es sich, wenn nicht in Abhaltung einer Gesellschafterversammlung, sondern die Beschlußfassung der Gesellschafter den Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens bildet. Hier ist zu beachten, daß jede Einwirkung auf die Beschlußfassung eine endgültige Regelung herbeiführt, da ein einmal gefaßter Beschluß durch das etwaige Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung nicht wieder wegfällt. Ebensowenig gelangt ein durch eine einstweilige Verfügung verhinderter Beschluß nachträglich zur Entstehung, wenn die einstweilige Verfügung aufgehoben wird.
3. Der Senat ist der Auffassung, daß die Lösung der Frage, ob der Erlaß einer einstweiligen Verfügung zulässig ist, jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig zu machen ist, dh von einer Bewertung der beiderseits auf dem Spiel stehenden Interessen der Beteiligten. Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist auf seltene und dringende Fälle mit eindeutiger Rechtslage und einem besonderen Schutzbedürfnis des betroffenen Gesellschafters zu beschränken. Diese Voraussetzungen fehlen regelmäßig, wenn sich der Gesellschafter mit einer nachträglichen Beschlußanfechtung helfen kann (vergleiche OLG Stuttgart, 1987-02-20, 2 U 202/86, NJW 1987, 2449 und OLG Koblenz, 1986-02-27, 6 U 261/86, NJW 1986, 1692).
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 10. April 1989 – II ZR 225/88
§ 894 ZPO, § 46 GmbHG, § 39 Abs 1 GmbHG Nach Ansicht der Vorinstanzen folgt die Verpflichtung der Beklagten zu 5, die Neubestellung des Klägers zum Geschäftsführer zum Handelsregister anzumelden, ohne weiteres aus der […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 25. September 1986 – II ZR 262/85
Zustimmungspflicht von GmbH-Gesellschaftern zu Kapitalerhöhungsbeschluß infolge der GmbH-Novelle 1980
1. Die im Personengesellschaftsrecht ausgesprochenen Grundsätze, wonach die Gesellschafter unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Treuepflicht gehalten sein können, einer Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen, finden grundsätzlich auch auf die personalistisch ausgestaltete GmbH Anwendung.
2. Eine Verpflichtung von GmbH-Gesellschaftern, einem Kapitalerhöhungsbeschluß zuzustimmen, der aufgrund der GmbH-Novelle 1980 notwendig geworden ist, besteht im Regelfall dann, wenn durch die Satzungsänderung keine Nachteile für den zustimmungsunwilligen Gesellschafter eintreten.
Das gilt auch für einen Beschluß über die Fortsetzung der mit dem 31. Dezember 1985 aufgelösten Gesellschaft.
Eintrag lesenOLG Koblenz, Urteil vom 27.02.1986 – 6 U 261/86
§ 47 GmbHG, § 935ff ZPO, § 935 ZPO Nach heute einhelliger Meinung ist eine derartige Bindung des gesellschafterlichen Stimmrechts grundsätzlich zulässig (vgl. BGHZ 48, 163 ff.; Schilling in Hachenburg, GmbHG 7. Aufl. § 47 […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 29. Mai 1967 – II ZR 105/66
GmbH -Stimmrechtsbindung I Gesellschaftervereinberung I schuldrechtliche Nebenabrede
Eine Stimmrechtsbindung ist zulässig und nach Maßgabe der ZPO § 894 vollstreckbar (Abweichung RG, 1939-04-05, II 155/38, RGZ 160, 157)
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