§ 47 Abs 4 GmbHG, § 48 Abs 1 GmbHG, § 286 Abs 1 S 1 ZPO 1. Die Teilnahme eines Gesellschafters an den Versammlungen der Gesellschaft gehört nach § 48 Abs. 1 GmbHG zum […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Durchsetzung oder Verhinderung von Beratern in Gesellschafterversammlung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2001- 17 W 42/01
GmbH-Recht I Teilnahme eines Rechtsanwalts an der Gesellschafterversammlung gegen den Willen des Mehrheitsgesellschafters
Bei einer Gesellschafterversammlung, in der schwerwiegende Entscheidungen über die Rechtsfolgen einer Kündigung der Gesellschaft sowie den Jahresabschluß und die Gewinnverteilung auf der Tagesordnung stehen, darf der Mehrheitsgesellschafter seinem Mitgesellschafter die Hinzuziehung seines Rechtsanwalts auch dann nicht verweigern, wenn es zwischen diesem und dem Mehrheitsgesellschafter zu gravierenden Auseinandersetzungen gekommen war. Dies gilt insbesondere dann, wenn auch der Mehrheitsgesellschafter beabsichtigt, seinerseits einen Rechtsanwalt als Berater bei der Gesellschafterversammlung hinzuzuziehen.
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Beschluss vom 07.03.1997 – 20 W 1/97
Gestattung der Hinzuziehung eines Rechtsberaters durch einen GmbH-Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung
1. Zwar ist es einem GmbH-Gesellschafter rechtsgrundsätzlich nur gestattet, einen anwaltlichen Berater zur Gesellschafterversammlung hinzuzuziehen, wenn ihm diese Möglichkeit aufgrund einer entsprechenden Satzungsregelung oder eines Gesellschafterbeschlusses eröffnet worden ist.
2. Auch ohne eine solche Regelung können aber die Gesellschaftertreuepflichten es ausnahmsweise gebieten, die Teilnahme eines Rechtsberaters eines Gesellschafters an der Gesellschafterversammlung zu gestatten. Dies ist zB dann der Fall, wenn Tagesordnungspunkte zur Diskussion stehen, die nicht nur grundlegende Rechte und Pflichten des Gesellschafters in der Gesellschaft berühren, sondern darüber hinaus seine statusrechtliche Stellung.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 17. Oktober 1988 – II ZR 18/88
Änderung des Teilnahmerechts an Gesellschafterversammlung der GmbH durch Satzungsänderung (hier für kommunale Behörden); Anfechtungsmöglichkeit
1. Die Satzung einer GmbH kann das Teilnahmerecht ihrer Gesellschaft grundsätzlich in der Weise regeln, daß jeder Gesellschafter nur einen Vertreter in die Gesellschafterversammlung entsenden darf. Eine solche Teilnahmeregelung kann, jedenfalls wenn sie anerkennenswerten Interessen der Gesellschaft dient, auch nachträglich durch Satzungsänderung eingeführt werden.
2. Zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen der GmbH.
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