Die eidesstattliche Versicherung eines Geschäftsführers nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG muss sich auch auf die Straftatbestände der §§ 265c, 265d und 265e StGB erstrecken.Die eidesstattliche Versicherung eines Geschäftsführers nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG muss sich auch auf die Straftatbestände der §§ 265c, 265d und 265e StGB erstrecken.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für eidesstattliche Versicherung
OLG München, Beschluss vom 28.10.2015 – 34 Wx 89/15
§ 723 Abs 1 BGB, § 737 S 1 BGB, § 737 S 3 BGB, § 738 Abs 1 BGB, § 22 Abs 1 GBO, § 47 GBO, § 53 Abs 1 GBO Für die […]
Eintrag lesenOLG Nürnberg, Beschluss vom 19.08.2014 – 12 W 1568/14
1. Die Zuordnung eines Widerspruchs gegen die Gesellschafterliste einer GmbH im Wege der einstweiligen Verfügung setzt das Vorliegen eines Verfügungsgrundes voraus. § 16 Abs. 3 Satz 5 GmbHG befreit nur vom Erfordernis der Glaubhaftmachung dieses Verfügungsgrundes.
2. Vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist des § 16 Abs. 3 Satz 2 GmbHG setzt die Zuordnung eines Widerspruchs gegen die Gesellschafterliste im Wege der einstweiligen Verfügung Sachvortrag zur konkreten Gefahr eines gutgläubigen Erwerbs voraus. Die abstrakte, durch Unrichtigkeit der Gesellschafterliste begründete Gefahr eines gutgläubigen Erwerbs nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist reicht hierfür (noch) nicht aus.
Eintrag lesenOLG Köln, Urteil vom 20.09.2007 – 18 U 248/05
Rechtswirksamkeit der fristlosen Kündigung des Dienstvertrages eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft aus wichtigem Grund
1. Allein die erhebliche Verschuldung eines Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft stellt keinen wichtigen Grund zur Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung des Dienstvertrages dar.
2. Ein Vorstand einer Aktiengesellschaft, der die Vermögensoffenbarung (eidesstattliche Versicherung) geleistet hat und damit eine fehlende Kompetenz zur Regelung seiner privaten Verbindlichkeiten dokumentiert, ist in seinem Ansehen und in seiner Akzeptanz derart stark beschädigt, dass sein weiterer Verbleib in der Vorstandsposition für die Gesellschaft unzumutbar geworden und ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung des Dienstvertrages gegeben ist.
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