§ 42 GmbHG Der Geschäftsführer einer GmbH hat sich streng loyal gegenüber der Gesellschaft zu verhalten und ihr drohenden Schaden und Nachteile zu verhindern. Er muss bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben allein das […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für eigener Nutzen
BGH, Urteil vom 2. Juni 1997 – II ZR 101/96
1. Die Zwei-Wochen-Frist des BGB § 626 Abs 2 beginnt ab Kenntnis zu laufen. Dies bedeutet, daß der Kündigungsberechtigte zu Beginn der Frist eine sichere und umfassende Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen haben muß. Dies ist der Fall, wenn alles in Erfahrung gebracht ist, was als notwendige Grundlage für die Entscheidung über den Fortbestand oder die Auflösung des Anstellungsverhältnisses anzusehen ist (Festhaltung BGH, 1996-02-26, II ZR 114/95, NJW 1996, 1403).
2. Von daher reicht es nicht aus, daß das erkennende Gericht zu dem Schluß kommt, der Kündigungsberechtigte habe zwar Kenntnis gehabt, er sei aber „jedenfalls nicht über Leistungen in solchem Umfang informiert gewesen wie sie aufgrund der Beweisaufnahme feststehen“ (Festhaltung BGH, 1975-11-24, II ZR 104/73, NJW 1976, 797).
3. Daraus läßt sich die Schwere der Verfehlung nicht mit der erforderlichen Genauigkeit ableiten. Entscheidend ist, wann dem Kündigungsberechtigten das volle Ausmaß der gesellschaftswidrigen Tätigkeit bekannt geworden ist.
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