Klagen im Zusammenhang mit der Abberufung von Geschäftsführern und der Beendigung des Anstellungsvertrages … Verhältnis von Organstellung und AnstellungsvertragBitte wählen Sie ein Schlagwort:AnstellungsvertragVerhältnis von Organstellung und Anstellungsvertrag … Trennungstheorie … Trennungsgrundsatz … 1. Möglichkeiten der […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Eigenmächtige Privatentnahme
OLG München, Urteil vom 22.03.2023 – 7 U 723/22
Abberufung eines GmbH-Geschäftsführer und außerordentliche fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses aus wichtigem Grund
1. Wenn ein GmbH-Geschäftsführer, ohne zuvor die dafür nach der Geschäftsordnung der GmbH erforderliche Zustimmung einer Geschäftsführerin einzuholen, 240.000,00 € vom Konto der GmbH auf sein Privatkonto überweist, dann liegt ein wichtiger Grund sowohl für seine Abberufung als Geschäftsführer als auch für die außerordentliche fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses vor.
2. Die etwaige Befürchtung eines GmbH-Geschäftsführerss, dass eine unzulässige Sperrung seines Zugriffs auf die Konten der GmbH erfolgen könnte, rechtfertigt nicht die Überweisung der 240.000,00 € auf sein Privatkonto. Dabei würde es sich um einen unzulässigen Akt präventiver Selbsthilfe handeln. Wenn der Geschäftsführer derartige Befürchtungen hat und dies für rechtswidrig hält, muss er dagegen gerichtlich, gegebenenfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, vorgehen. Keinesfalls kann er aber Geld auf seinem Privatkonto in Sicherheit bringen, um Angriffe einer Mitgesellschafterin auf seine Stellung abzuwehren.
3. Bereits der Verstoß gegen die Geschäftsordnung rechtfertigt die Annahme eines wichtigen Grundes für die außerordentliche fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages des GmbH-Geschäftsführers.
4. Durch die zeitnahe Zurücküberweisung der 240.000,00 € wird das durch die unbefugte Überweisung erschütterte Vertrauen in die Redlichkeit des Geschäftsführers nicht wiederhergestellt.
Eintrag lesenOLG Köln, Urteil vom 24. August 2021 – 4 U 29/20
Ausschließung aus GbR aus wichtigem Grund
BGB-Gesellschaft I Ausschluss Gesellschafter aus wichtigem Grund I Alleinige Fortführung des Unternehmens der GbR I Rückzahlung unberechtigter Entnahmen I vorläufiger Rechtsschutz
Eintrag lesenOLG München, Beschluss vom 21. Juni 2021 – 23 W 784/21
Korrektur der Gesellschafterliste einer GmbH im Wege einer einstweiligen Verfügung I Abtretung der Gesellschaftsanteile eines Gesellschafters I Wichtiger Grund für den Ausschluss eines Gesellschafters
1. Ein vergebliches Einberufungsverlangen im Sinne des § 50 Abs. 1, 2 GmbHG liegt regelmäßig nicht vor, wenn die Geschäftsführung eine auf das Verlangen hin anberaumte Gesellschafterversammlung absagt und die Absage durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (hier: Übertragung von Gesellschafteranteilen des die Versammlung verlangenden Gesellschafters auf seine Ehefrau wenige Tage vor der Versammlung, in der es u.a. auch um die Einziehung bzw. Zwangsabtretung des Gesellschaftsanteils des die Versammlung verlangenden Gesellschafters gehen sollte).
2. Eine Satzungsbestimmung, der zufolge die übrigen Gesellschafter durch Beschluss verlangen können, dass statt einer Einziehung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters auf die Gesellschaft, einen oder mehrere Gesellschafter oder einen oder mehrere Dritte übertragen wird, ist mangels anderer Anhaltspunkte in der Satzung lediglich als Ermächtigung, eine schuldrechtliche Abtretungsverpflichtung zu beschließen, auszulegen. Eine dingliche Übertragung des Gesellschaftsanteils ist damit noch nicht verbunden.
3. Ein Gesellschafter, der durch Gesellschafterbeschluss wirksam zur Abtretung seines Gesellschaftsanteils an einen Dritten verpflichtet wird, kann gemäß § 242 BGB (dolo-agit-Einwand) auch schon vor dem dinglichen Vollzug der Abtretungsverpflichtung nicht mehr die Korrektur einer Gesellschafterliste verlangen, die an seiner Stelle bereits den Dritten, auf den er seinen Gesellschaftsanteil übertragen muss, als Gesellschafter ausweist.
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 02. Dezember 2020 – 7 U 4305/20
1. Bei Fehlen einer Satzungsregelung über den Ausschluss eines Gesellschafters aus der Gesellschaft führt ein Ausschließungsbeschluss der Gesellschafterversammlung noch nicht zum Ausschluss des betroffenen Gesellschafters. Vielmehr bedarf es für einen wirksamen Ausschluss eines Gestaltungsurteils nach erfolgreich erhobener Ausschlussklage (vgl. BGH, 1. April 1953, II ZR 235/52, BGH, 9. März 1987, II ZR 215/86). Bis zur Erwirkung eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils über seinen Ausschluss behält der auszuschließende Gesellschafter seine vollen Gesellschafterrechte.
2. Zwar kann auch bei einer fehlenden vorläufigen Verbindlichkeit des Ausschlusses die Gefahr einer Einreichung einer geänderten, den auszuschließenden Gesellschafter nicht mehr ausweisenden Gesellschafterliste zum Handelsregister bestehen, die ein Vorgehen des auszuschließenden Gesellschafters im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigen könnten. Die in einer solchen Konstellation an die Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes zu stellenden Anforderungen sind jedoch hoch. Neben dem Beschluss müssen weitere, die aktuelle Gefahr der Einreichung einer unrichtigen Gesellschafterliste begründende Umstände hinzutreten.
Eintrag lesenBFH, Beschluss vom 13. November 2019 – VIII S 37/18
Unberechtigte Entnahmen eines Mitunternehmers aus dem bereits vorhandenen oder realisierten Gesellschaftsvermögen führen wie Veruntreuungen durch einen Nichtgesellschafter bei der Mitunternehmerschaft zu einer Betriebsausgabe. Bei einer Personengesellschaft, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, kommt die (korrespondierende) Aktivierung eines durch unberechtigte Entnahmen des ungetreuen Gesellschafters entstandenen Ersatzanspruchs nicht in Betracht.
1. NV: Zum Leitsatz: Erst wenn der Schädiger den Ersatzanspruch erfüllt, entstehen für die Personengesellschaft Betriebseinnahmen, die auf sämtliche Gesellschafter nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zu verteilen oder bei Auflösung der Personengesellschaft als nachträgliche Einkünfte der Gesellschafter zu erfassen sind.
2. NV: Die Rechtsfragen,
– ob ein der Höhe nach unstreitiger Mehrgewinn aus einem einzelnen Sachverhalt als Betriebseinnahme dem laufenden Gesamthandsgewinn einer GbR oder den Sonderbetriebseinnahmen eines Gesellschafters zuzuordnen ist,
– in welcher Höhe der laufende Gesamthandsgewinn der GbR festzustellen ist oder
– ob Mittelabflüsse aus der GbR an einen Gesellschafter, die keine Sonderbetriebseinnahmen sind, Betriebsausgaben der GbR sein konnten,
können nicht Gegenstand einer tatsächlichen Verständigung sein.
3. NV: Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO sind vom BFH nicht zu beachten, wenn der vom FG ablehnend beschiedene Aussetzungsantrag sich zeitlich nur auf den Verfahrensabschnitt des Klageverfahrens bezog und in dem nunmehr beim BFH gestellten Antrag kein „wiederholender Folgeantrag“ des Antragstellers i.S. des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO zu sehen ist, weil nunmehr über die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) ausschließlich für den Verfahrensabschnitt des Revisionsverfahrens und unter Berücksichtigung der vom Finanzamt für diesen Verfahrensabschnitt teilweise gewährten AdV zu entscheiden ist.
Eintrag lesenOLG Köln, Urteil vom 05. November 2019 – 4 U 153/18
1. Der erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung ist unabhängig von § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen, wenn die Voraussetzungen für seine Aufnahme unstreitig gegeben sind (BGH, 2. Februar 2010, VI ZR 82/09).
2. Das Prozessgericht ist zwar befugt, sachlich über die Haftungsbeschränkung zu entscheiden, wenn es diese Frage für spruchreif hält, nicht aber dazu verpflichtet. Vielmehr kann es sich nach seinem Ermessen auch auf die Aufnahme des Vorbehalts beschränken.
Eintrag lesenLG Leipzig, Urteil vom 10. September 2019 – 5 O 1679/18
Zur Haftung eines GmbH-Geschäftsführers im Rahmen des durch seine Verpflichtung zur selbständigen Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen begründeten Treueverhältnisses; zu den Anforderungen an eine deliktische Haftung des Geschäftsführers nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB (Treuebruchtatbestand).
1. Ein Geschäftsführer einer GmbH kann seine ihm nach § 43 GmbHG obliegenden Pflichten verletzt haben, indem er der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zuwider eine dauerhafte Weiterbezahlung seiner Ehefrau ohne adäquate Gegenleistung veranlasst hat. Im Verhältnis zur GmbH obliegt ihm als deren Geschäftsführer eine Treuepflicht im Hinblick auf das Gesellschaftsvermögen als für ihn fremdes Vermögen. Das von ihm behauptete Einverständnis anderer Gesellschafter bzw. Geschäftsführer kann ein ungetreues und strafbares Verhalten des Geschäftsführers gegenüber der mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Gesellschaft nicht ausschließen und berührt nicht die Organhaftung des Geschäftsführers im Außenverhältnis gegenüber der Gesellschaft.
2. Eine GmbH kann gegen einen früheren Geschäftsführer einen Anspruch auf Rückzahlung der monatlichen Tantiemezahlungen wegen schuldhafter Verletzung der ihm als Geschäftsführer obliegenden Pflichten gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG (sowie §§ 280 Abs. 1 BGB, 611 BGB) als auch aus unerlaubter Handlung, §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB haben, wenn sich der Geschäftsführer entgegen des eindeutigen Wortlauts des Geschäftsführervertrages willkürlich Vermögen der Gesellschaft auszahlen lassen hat.
3. Ein früherer Geschäftsführer haftet neben § 43 Abs. 2 GmbHG, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auch nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB, wenn er mit dem Einsatz von Gesellschaftsmitteln zu eigennützigen Zwecken privater Vereinsmitgliedschaften entgegen seinen gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen als Geschäftsführer unzulässigen Privatentnahmen getätigt und damit seine Treuepflichten gegenüber der GmbH verletzt hat.
4. Ein Geschäftsführer kann zudem Erstattung der über das Konto der GmbH bezahlten Bewirtungs- und Spirituosenkosten aus § 43 Abs. 2 GmbHG sowie aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB schulden, wenn mit der Belastung der GmbH mit privat veranlassten Bewirtungs- und Spirituosenkosten in großem Stil unzulässige Privatentnahmen getätigt und die Vermögensinteressen der GmbH missachtet und ihr Schaden zugefügt hat.
Eintrag lesenLG München I, Urteil vom 19.02.2015 – 5 HKO 830/13
Außerordentliche Kündigung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft I Nicht betrieblich veranlasste private Ausgaben als Pflichtverletzung und wichtiger Grund; Berücksichtigung von Pflichtverletzungen nach Ablauf der Zweiwochenfrist bei der Interessenabwägung I Voraussetzungen für das Nachschieben von Kündigungsgründen
1. Zu den Pflichten eines Vorstands gehört es, dafür Sorge zu tragen, dass nur solche Ausgaben getätigt und verbucht werden, die betrieblich veranlasst sind.
2. Verletzt ein Vorstandsmitglied diese Pflicht und lässt sich von der Gesellschaft private Ausgaben erstatten oder verbucht er private Ausgaben auf Geschäftskonten, so bedeutet dies einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung. Dies gilt auch dann, wenn der Wert der privat erworbenen Gegenstände objektiv gering ist und das Vorstandsmitglied „nur“ fahrlässig gehandelt hat.
3. Bei der Abwägung der Interessen des Vorstandsmitglieds und der Gesellschaft können auch Pflichtverletzungen berücksichtigt werden, bei denen die Zwei-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB verstrichen ist. Auf Fehlverhalten von Aufsichtsratsmitgliedern kann sich das Vorstandsmitglied nicht berufen.
4. Die Regelungen über die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB schließen es nicht aus, dass Kündigungsgründe nachgeschoben werden, die zwar schon bei Erklärung der Kündigung vorlagen, dem Aufsichtsrat aber nicht früher als zwei Wochen vorher bekannt waren.
Eintrag lesenOLG Köln, Urteil vom 24.09.2014 – 5 U 177/12
Ein Gesellschafter bürgerlichen Rechts, der im Wege der actio pro socio von einem anderen Gesellschafter die Rückzahlung angeblich eigenmächtiger Entnahmen verlangt, hat zunächst nur das Vorliegen von Entnahmen darzutun und nachzuweisen. Stehen solche Entnahmen fest, obliegt dem Beklagten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er hierzu berechtigt war. Die Berechtigung kann sich bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur aus einer Vereinbarung der Gesellschafter ergeben (Vergleiche: BGH, Urteil vom 30. Mai 1994, II ZR 205/93 und BGH, Urteil vom 8. November 1999, II ZR 197/98).
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