Voraussetzungen der Selbsthilfe für das Einberufen einer Gesellschafterversammlung durch die Gesellschafter selbst
1. Voraussetzung der Selbsthilfe für das Einberufen einer beschlussfähigen Gesellschafterversammlung durch die Gesellschafter selbst ist ein vorheriges, wirksames Einberufungsverlangen der Gesellschafter gerichtet an den Geschäftsführer.
2. Ein wirksames Einberufungsverlangen setzt inhaltlich voraus, dass Zweck und Gründe des Einberufungsverlangens sowie die Gründe für die Eilbedürftigkeit dargelegt worden sind und der Geschäftsführer die Einberufung abgelehnt hat.
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