Streit über Wirksamkeit von Beschlüssen einer Hauptversammlung einer AG
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Einberufungsinhalt
OLG Koblenz, Urteil vom 01.02.2018 – 6 U 442/17
GmbH I Hinreichende Bezeichnung der Tagesordnungspunkte; Einvernehmen der Gesellschafter mit der Abhaltung der Gesellschafterversammlung; Wirksamkeit eines Ergebnisverwendungsbeschlusses
1. Eine Tagesordnung ist gemäß § 51 GmbhG hinreichend bezeichnet, wenn sie lediglich einen konkreten Verwendungsvorschlag für erzielte Gewinne beinhaltet, da dies eine Beratung und Beschlussfassung zu alternativen Ergebnisverwendungen nicht ausschließt.
2. § 51 Abs. 3 GmbHG verlangt neben der reinen Anwesenheit als ungeschriebene Voraussetzung zusätzlich das Einvernehmen aller Gesellschafter mit der Abhaltung der Versammlung zwecks Herbeiführung einer bestimmten Beschlussfassung, mit der Folge, dass ein Gesellschafter, der der Durchführung der Versammlung oder der Abstimmung über einen Beschlussvorschlag widerspricht, im Sinne des § 51 Abs. 3 GmbHG nicht als anwesend zu betrachten ist.
3. Demnach bleibt es einem Gesellschafter unbenommen, nach erfolgter Rüge der unzureichenden Ladung – gegebenenfalls unter nochmaliger ausdrücklicher Aufrechterhaltung derselben – an der Abstimmung teilzunehmen und mit seiner Gegenstimme das Zustandekommen der 75 %-Mehrheit zu verhindern, ohne hierdurch zugleich der Rüge hinsichtlich der vermeintlichen Ladungsmängel verlustig zu werden.
4. Ein Ergebnisverwendungsbeschluss ist zwingende Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Gewinnauszahlung (Anschluss BGH, 14. September 1998, II ZR 172/97, BGHZ 139, 299).(Rn.45)
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 12. November 2001 – II ZR 225/99
AktG §§ 76, 121, 124, 243 a) Die Verpflichtung, der Hauptversammlung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten Vorschläge zur Beschlussfassung zu unterbreiten, trifft den Gesamtvorstand als Leitungsaufgabe. b) Bei dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem zweiköpfigen Vorstand […]
Eintrag lesenBrandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.01.1996 – 7 U 104/95
§ 47 Abs 4 GmbHG, § 51 Abs 4 GmbHG 1. Beschlußgegenstände einer Gesellschafterversammlung sind auch dann iS von GmbHG § 51 Abs 4 „angekündigt“, wenn auf sie bereits in der Ladung zu einer vorausgegangenen […]
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