Die Auslegung eines vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags von den Gründern eingegangenen Rechtsgeschäfts kann ergeben, dass ausschließlich die erst zu gründende, noch nicht existierende GmbH berechtigt und verpflichtet werden soll. In diesem Fall ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts unter der aufschiebenden Bedingung der Entstehung der GmbH steht. Ein solches Rechtsgeschäft ist nach § 177 BGB genehmigungsbedürftig I Vertretungsmacht Vorstand Stiftung I Beschränkung Vertretungsmacht
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Einschränkung der Vertretungsbefugnis
BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 – II ZR 364/18
GmbH I Analoge Anwendung des Rechts der Aktiengesellschaft bei Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens I Erforderlichkeit eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung I Rechtsfolgen der Missachtung des Zustimmungsvorbehalts durch den Geschäftsführer
1. § 179a AktG ist auf die GmbH nicht analog anwendbar.
2. Die Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH ist ein besonders bedeutsames Geschäft, zu dessen Vornahme der Geschäftsführer einen zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung herbeiführen muss, selbst wenn der Gesellschaftsvertrag einen entsprechenden Zustimmungsvorbehalt nicht enthält.
3. Missachtet der Geschäftsführer bei der Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH einen im Gesellschaftsvertrag geregelten oder aus der besonderen Bedeutsamkeit des Geschäfts abgeleiteten Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung, kann der Vertragspartner der GmbH aus dem formal durch die Vertretungsmacht des Geschäftsführers gedeckten Geschäft keine vertraglichen Rechte oder Einwendungen herleiten, wenn er den Missbrauch der Vertretungsmacht kennt oder er sich ihm geradezu aufdrängen muss, selbst wenn das Geschäft der Gesellschaft nicht zum Nachteil gereicht.
Eintrag lesenBrandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05.01.2017 – 6 U 21/14
AktG §§ 241, 243, 249 AktG; ZPO § 256; 1. Nach ständiger Rechtsprechung sind für die Geltendmachung von Beschlussmängeln der Gesellschafterversammlung einer GmbH mangels eigenständiger Regelungen im GmbHG die aktienrechtlichen Vorschriften zur Anwendung zu bringen, soweit […]
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.1988 – 6 U 310/87
1. Wird von einer GmbH die Feststellung der Wirksamkeit eines Beschlusses über die Bestellung eines Geschäftsführers geltend gemacht oder verteidigt sich die GmbH gegen eine entsprechende Nichtigkeitsklage, so ist in beiden Fällen derjenige gesetzlicher Vertreter, der bei Gültigkeit des beanstandeten Beschlusses gesetzlicher Vertreter ist.
2. Bei einer GmbH, die auf die persönliche Zusammenarbeit der Gesellschafter angelegt und angewiesen ist, bei der insbesondere die Einsetzung außenstehender Dritter als Geschäftsführer nicht in Betracht kommt, ist ein Grund zur Auflösung der Gesellschaft gemäß GmbHG § 61 Abs 1 gegeben, wenn Zerwürfnisse zwischen den Gesellschaftern eine gedeihliche Zusammenarbeit unmöglich machen. Ein solches tiefgreifendes Zerwürfnis bildet ohne Rücksicht auf die Ursache einen wichtigen Grund zur Auflösung der Gesellschaft, es setzt insbesondere kein Verschulden voraus (vergleiche BGH, 1981-02-23, II ZR 229/79, NJW 1981, 2302).
3. Eine Ausschließung aus einer Zwei-Personen GmbH sowie aus einer Zwei-Personen-OHG ist ausgeschlossen, wenn das gesellschaftswidrige Verhalten des anderen Gesellschafters, gemessen an dem Verhalten des ersteren, als ein wichtiger Grund im Sinne des HGB § 140 anzusehen ist; denn in einem solchen Falle ist es nicht gerechtfertigt, die nur einen Gesellschafter treffende Maßnahme der Ausschließung zu verhängen (vergleiche BGH, 1981-02-23, II ZR 229/79, NJW 1981, 2302).
4. Die von einer GmbH im Wege der einstweiligen Verfügung erstrebte vorläufige Abberufung eines (von zwei) Geschäftsführers (aus wichtigem Grund) bis zur Entscheidung in der Hauptsache kann dann nicht angeordnet werden, wenn eine solche Maßnahme mit dem wahrscheinlichen Ergebnis der Entscheidung in der Hauptsache unvereinbar wäre, weil erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß auch die Abberufung des anderen Geschäftsführers aus wichtigem Grund – die ebenfalls Gegenstand des Hauptprozesses ist – von der GmbH wirksam ausgesprochen wurde.
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