Die Beschwerdeberechtigung eines Gesellschaftsgläubigers, der nach einer formwechselnden Umwandlung die Löschung der Gesellschaft mit der Begründung angeregt hat, der Formwechsel sei rechtsmissbräuchlich unter Umgehung oder Einschränkung des Gläubigerschutzes vollzogen worden, ergibt sich nicht bereits daraus, dass das Registergericht die Löschung verweigert hat. Ein allgemeines Recht eines Gläubigers, zur Erleichterung der Verwirklichung seines Forderungsrechts bestimmte Eintragungen im Handelsregister herbeizuführen oder zu untersagen, besteht nicht.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Eintragung einer Umwandlung in das Handelsregister
OLG München, Urteil vom 13.09.2006 – 7 U 2912/06
Aktiengesellschaft I Zulässigkeit vorbeugenden Rechtsschutzes gegen die Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung I Registersperre
1. Ein bestimmtes Abstimmungsverhalten in der Hauptversammlung kann Mitaktionären im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht untersagt werden, wenn sich der Antragsteller mit wirksamen Mitteln gegen einen Vollzug des befürchteten Beschlusses zur Wehr setzen kann.
2. Bedarf es zum Vollzug der Eintragung in das Handelsregister, so kann mittels einstweiliger Verfügung dem Vorstand einer Aktiengesellschaft die Anmeldung des Beschlusses untersagt oder die Rücknahme eines bereits gestellten Eintragungsantrags geboten werden mit der Folge, dass eine Eintragung gem. § 16 Abs. 2 HGB vorläufig unterbunden wird.
Eintrag lesenBVerfG, Beschluss vom 13.10.2004 – 1 BvR 2303/00
Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 16 Abs 2 HGB, §§ 935ff ZPO, § 935 ZPO Die Beschwerdeführer […]
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