§ 115 HGB, § 935 ZPO 1. Die Geschäftsführung für eine OHG, an der 2 Mitgesellschafter zu jeweils 50 % beteiligt sind, kann allein auf einen der Gesellschafter im Wege der einstweiligen Verfügung nur übertragen […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Entzung Geschäftsführungsbefugnis
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.04.2012 – 4 U 60/11
§ 666 BGB, § 667 BGB, § 675 Abs 1 BGB, § 712 BGB, § 713 BGB, § 723 Abs 1 S 2 Nr 1 BGB 1.Weder ein BGB-Gesellschafter noch die Gesellschaft selbst besitzen gegen […]
Eintrag lesenOLG Köln, Urteil vom 30.08.2007 – 18 U 53/07
Personengesellschaftsrecht: Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers I Anforderung an einen sachlicher Grund zu Abberufung I Stimmverbote in der Gesellschafterversammlung I zulässiger Verfügungsgrund
1. Die im Gesellschaftsvertrag einer OHG geregelte Abberufung eines Geschäftsführers ohne sachlichen Grund ist als normaler Organisationsakt anzusehen, so dass Stimmverbote für einzelne Gesellschafter diesbezüglich nicht bestehen.
2. Es reicht als sachlicher Grund für die Abberufung eines Geschäftsführers aus, dass dieser in einer wesentlichen Entscheidung eine andere unternehmerische Position vertritt als die Gesellschaftermehrheit.
3. Bei der gerichtlichen Durchsetzung der Absetzung eines Geschäftsführers sind die Gesellschafter nicht gehalten, den Geschäftsführer auf Zustimmung zur Eintragung der Abberufung in das Handelsregister in Anspruch zu nehmen. Sie können sich damit begnügen, ihm die Geschäftsführertätigkeit durch gerichtliche Unterlassungsverfügung untersagen zu lassen.
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Urteil vom 26. Oktober 2005 – 14 U 50/05
GmbH I Verbraucherinsolvenz des Geschäftsführers als wichtiger Grund zur Abberufung und Tätigkeitsverbot per einstweiliger Verfügung
1. Im Wege der einstweiligen Verfügung kann gegenüber den beiden alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern der Komplementär-GmbH einer zweigliedrigen GmbH & Co KG mit paritätischen Mehrheitsverhältnissen nur in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen ein umfassendes Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden. Wenn beiden jeweils von einer Gesellschafterin gestellten Geschäftsführern von der Gegenseite Unregelmäßigkeiten zur Last gelegt werden, müssen ganz erhebliche konkrete und unmittelbar bevorstehende Nachteile für die Gesellschaft drohen, die es rechtfertigen, eine Gesellschafterin von den im Gesellschaftsvertrag angesichts der Mehrheitsverhältnisse bewusst angelegten wechselseitigen Kontrollmöglichkeiten durch die beiden Geschäftsführer bei Geschäften der laufenden Verwaltung auszuschließen.
2. Für einen Verfügungsgrund genügt eine gewisse Verunsicherung der Geschäftspartner und eine abstrakte Gefährdung der Kreditwürdigkeit infolge der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen eines Geschäftsführers nicht. Vielmehr müsste von der Verfügungsklägerin vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, dass die Gesellschaft in naher Zukunft auf weitere Kredite angewiesen ist, die ihr mit dieser Begründung verweigert werden, oder dass der Abbruch von Geschäftsbeziehungen zu wichtigen Vertragspartnern unmittelbar bevorsteht.
3. Auch unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache gelten diese strengen Voraussetzungen insbesondere dann, wenn die Gesellschaft befristet ist, so dass angesichts der notwendigen Tatsachenermittlungen für zahlreiche in der Vergangenheit liegende Vorgänge ein Hauptsacheverfahren erfahrungsgemäß nicht bis zum Ende der werbenden Tätigkeit der Gesellschaft in den nächsten Monaten abgeschlossen werden kann.
Eintrag lesenOLG Karlsruhe, Urteil vom 04.12.1992 – 15 U 208/92
Regelung der Geschäftsführungsbefugnis einer zweigliedrigen GmbH durch einstweilige Verfügung nach Abberufung eines Geschäftsführers
Wurde bei einer zweigliedrigen GmbH einer der beiden Geschäftsführer/Gesellschafter durch Beschluß der Gesellschafterversammlung aus wichtigem Grund abberufen, so ist ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zur Regelung der Geschäftsführung und Vertretung der GmbH auch dann zulässig, wenn über die Berechtigung der Abberufung ein Hauptsacheprozeß anhängig ist. Dabei bedarf die GmbH in einem Prozeß gegen ihren Geschäftsführer eines besonderen, von der Gesellschafterversammlung zu bestellenden Prozeßvertreters.
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.1988 – 6 U 310/87
1. Wird von einer GmbH die Feststellung der Wirksamkeit eines Beschlusses über die Bestellung eines Geschäftsführers geltend gemacht oder verteidigt sich die GmbH gegen eine entsprechende Nichtigkeitsklage, so ist in beiden Fällen derjenige gesetzlicher Vertreter, der bei Gültigkeit des beanstandeten Beschlusses gesetzlicher Vertreter ist.
2. Bei einer GmbH, die auf die persönliche Zusammenarbeit der Gesellschafter angelegt und angewiesen ist, bei der insbesondere die Einsetzung außenstehender Dritter als Geschäftsführer nicht in Betracht kommt, ist ein Grund zur Auflösung der Gesellschaft gemäß GmbHG § 61 Abs 1 gegeben, wenn Zerwürfnisse zwischen den Gesellschaftern eine gedeihliche Zusammenarbeit unmöglich machen. Ein solches tiefgreifendes Zerwürfnis bildet ohne Rücksicht auf die Ursache einen wichtigen Grund zur Auflösung der Gesellschaft, es setzt insbesondere kein Verschulden voraus (vergleiche BGH, 1981-02-23, II ZR 229/79, NJW 1981, 2302).
3. Eine Ausschließung aus einer Zwei-Personen GmbH sowie aus einer Zwei-Personen-OHG ist ausgeschlossen, wenn das gesellschaftswidrige Verhalten des anderen Gesellschafters, gemessen an dem Verhalten des ersteren, als ein wichtiger Grund im Sinne des HGB § 140 anzusehen ist; denn in einem solchen Falle ist es nicht gerechtfertigt, die nur einen Gesellschafter treffende Maßnahme der Ausschließung zu verhängen (vergleiche BGH, 1981-02-23, II ZR 229/79, NJW 1981, 2302).
4. Die von einer GmbH im Wege der einstweiligen Verfügung erstrebte vorläufige Abberufung eines (von zwei) Geschäftsführers (aus wichtigem Grund) bis zur Entscheidung in der Hauptsache kann dann nicht angeordnet werden, wenn eine solche Maßnahme mit dem wahrscheinlichen Ergebnis der Entscheidung in der Hauptsache unvereinbar wäre, weil erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß auch die Abberufung des anderen Geschäftsführers aus wichtigem Grund – die ebenfalls Gegenstand des Hauptprozesses ist – von der GmbH wirksam ausgesprochen wurde.
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