§ 319 BGB, § 286 ZPO Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Schiedsgutachten offenbar unrichtig und damit unverbindlich ist, ist der Sachstand und Streitstand zugrunde zu legen, der dem Schiedsgutachter unterbreitet worden ist. Das […]
§ 319 BGB, § 286 ZPO Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Schiedsgutachten offenbar unrichtig und damit unverbindlich ist, ist der Sachstand und Streitstand zugrunde zu legen, der dem Schiedsgutachter unterbreitet worden ist. Das […]