AktG § 93Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 93 Abs. 1 Grundsätzlich trägt der Vorstand bei einer Inanspruchnahme gem. § 93 Abs. 1 AktG die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er nicht pflichtwidrig gehandelt hat. Die Frage, […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Ermessensentscheidung des Vorstands
OLG München, Urteil vom 08.02.2018 – 23 U 2913/17
§ 43 Abs 2 GmbHG, § 46 Nr 8 GmbHG, § 280 Abs 1 BGB, § 256 Abs 1 ZPO Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 30.06.2017, Az. 13 O […]
Eintrag lesenLAG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2008 – 5 Sa 977/08
GewO § 107; BGB § 134 Eine arbeitvertragliche Vereinbarung, wonach ein erheblicher Teil der vereinbarten Vergütung durch die Gewährung von Aktienbezugsrechten erfüllt wird, verstößt gegen § 107 I GewO. Eine derartige Vereinbarung entspricht regelmäßig nicht […]
Eintrag lesenBAG, Urteil vom 04. Oktober 2005 – 9 AZR 598/04
§ 57 AktG, § 71 AktG, § 1 Abs 1 Nr 1 HTürGG, § 133 BGB, § 157 BGB, § 241 BGB, § 242 BGB, § 249 BGB, § 611 BGB, § 488 BGB, § […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 21. April 1997 – II ZR 175/95
Aktiengesellschaft I Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Nichtigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen I Umfang der Kontrolle des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand, hier: Prüfung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Vorstandsmitgliedern
1. Die Aufsichtsratsmitglieder haben aufgrund ihrer Organstellung und der sich daraus ergebenden gemeinsamen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der von ihnen gefaßten Beschlüsse ein Rechtsschutzinteresse daran, die Nichtigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen auf dem Klagewege feststellen zu lassen.
2. Der Aufsichtsrat hat aufgrund seiner Aufgabe, die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen und zu kontrollieren, die Pflicht, das Bestehen von Schadenersatzansprüchen der AG gegenüber Vorstandsmitgliedern eigenverantwortlich zu prüfen.
Dabei hat er zu berücksichtigen, daß dem Vorstand für die Leitung der Geschäfte der AG ein weiter Handlungsspielraum zugebilligt werden muß, ohne den unternehmerisches Handeln schlechterdings nicht denkbar ist.
Die nach AktG § 147 Abs 1 bestehende Möglichkeit der Hauptversammlung, eine Rechtsverfolgung zu beschließen, berührt diese Pflicht nicht.
3. Kommt der Aufsichtsrat zu dem Ergebnis, daß sich der Vorstand schadenersatzpflichtig gemacht hat, muß er aufgrund einer sorgfältigen und sachgerecht durchzuführenden Risikoanalyse abschätzen, ob und in welchem Umfang die gerichtliche Geltendmachung zu einem Ausgleich des entstandenen Schadens führt. Gewissheit, daß die Schadenersatzklage zum Erfolg führen wird, kann nicht verlangt werden.
4. Stehen der AG nach dem Ergebnis dieser Prüfung durchsetzbare Schadenersatzansprüche zu, hat der Aufsichtsrat diese Ansprüche grundsätzlich zu verfolgen. Davon darf er nur dann ausnahmsweise absehen, wenn gewichtige Gründe des Gesellschaftswohls dagegen sprechen und diese Umstände die Gründe, die für eine Rechtsverfolgung sprechen, überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind.
Anderen außerhalb des Unternehmenswohles liegenden, die Vorstandsmitglieder persönlich betreffenden Gesichtspunkte darf der Aufsichtsrat nur in Ausnahmefällen Raum geben.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 7. Juli 1970 – V ZR 110/67
Auslegung genossenschaftlicher Mitgliedsrechte
Zum Gebot der Gleichbehandlung von Eigenheimern durch ihre Genossenschaft.
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