GmbHG §§ 43, 46 1. Ein einmal gefasster wirksamer Gesellschafterbeschluss besteht unbeschadet eines Wechsels von Gesellschaftern fort, bis er durch eine abweichende Willensbildung aufgehoben wird. Durch den später erfolgten Gesellschafterwechsel muss ein einmal gefasster Beschluss nicht erneut gefasst […]
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