1. Der Anspruch aus GmbHG § 64 Abs. 2 setzt objektiv den Eintritt der Überschuldung und subjektiv fahrlässiges Verhalten des Geschäftsführers voraus. Überschuldung im Sinne des § 63 Abs. 1 GmbHG a. F. liegt vor, […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für fachkundiger Rat
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.1997 – 22 U 226/96
§ 32a GmbHG, § 64 Abs 1 GmbHG, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB 1. Im Rahmen der Prüfung der Konkursantragspflicht des GmbH-Geschäftsführers bei eingetretener Überschuldung der Gesellschaft ist ein eigenkapitalersetzendes Darlehen des […]
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Beschluss vom 07.03.1997 – 20 W 1/97
Gestattung der Hinzuziehung eines Rechtsberaters durch einen GmbH-Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung
1. Zwar ist es einem GmbH-Gesellschafter rechtsgrundsätzlich nur gestattet, einen anwaltlichen Berater zur Gesellschafterversammlung hinzuzuziehen, wenn ihm diese Möglichkeit aufgrund einer entsprechenden Satzungsregelung oder eines Gesellschafterbeschlusses eröffnet worden ist.
2. Auch ohne eine solche Regelung können aber die Gesellschaftertreuepflichten es ausnahmsweise gebieten, die Teilnahme eines Rechtsberaters eines Gesellschafters an der Gesellschafterversammlung zu gestatten. Dies ist zB dann der Fall, wenn Tagesordnungspunkte zur Diskussion stehen, die nicht nur grundlegende Rechte und Pflichten des Gesellschafters in der Gesellschaft berühren, sondern darüber hinaus seine statusrechtliche Stellung.
Eintrag lesenOLG Naumburg, Urteil vom 25.01.1996 – 2 U 31/95
Beschlußfassung in einer Zweipersonengesellschaft über die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers I Anfechtbarkeit des Beschlusses wegen eines Verfahrensverstoßes I Hinzuziehung eines Beistandes zur Gesellschafterversammlung
1. Voraussetzung einer Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers nach GmbHG § 38 Abs 1 in einer GmbH mit zwei zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschaftern ist gemäß GmbHG § 47 Abs 1 ein mehrheitlich gefaßter Gesellschafterbeschluß. Dabei ist der abzuberufende Gesellschafter-Geschäftsführer nur dann von der Stimmrechtsausübung ausgeschlossen, wenn ein wichtiger Grund für seine Abberufung geltend gemacht wird.
2. Ein Verfahrensverstoß führt nur dann zur Anfechtbarkeit des Mehrheitsbeschlusses, wenn er für die Beschlußfassung kausal geworden ist und zudem seine Relevanz feststeht.
3. Der von der Abberufung betroffene Gesellschafter darf dann, wenn die Teilnahme eines Beistandes an der Gesellschafterversammlung weder durch Gesellschaftsvertrag noch durch Beschluß zugelassen ist, einen Beistand nur dann zur Versammlung hinzuziehen, wenn eine besonders schwerwiegende Entscheidung zu treffen ist und der betroffene Gesellschafter selbst nicht über die notwendige Sachkunde verfügt.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 6. Juni 1994 – II ZR 292/91
GmbHG § 64; BGB §§ 276, 823 a) Ein Geschäftsführer haftet unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss nicht deswegen persönlich für eine Verbindlichkeit der GmbH, weil er zugunsten der Gesellschaft Sicherheiten aus seinem eigenen […]
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