Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen bei mangelhafter Einberufung der Gesellschafterversammlung
1. Die bei einer Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse sind nichtig, wenn nicht alle Gesellschafter zur Versammlung eingeladen worden sind.
2. Es obliegt der Gesellschaft darzulegen, dass sie die Einladung an die ihr dazu von den Gesellschaftern aufgegebenen Adressen abgesandt hat oder die Einladung ihnen auf andere Weise zugegangen ist.
3. Kann die Gesellschaft die Darlegungserleichterung rechtzeitiger Absendung an die ihr aufgegebene Adresse nicht in Anspruch nehmen kann, muss sie den Zugang der Einladung bei den Gesellschaftern darlegen. Gelingt ihr dies nicht, ist wegen eines schweren Mangels bei der Einberufung der Gesellschafterversammlung auf die Klage eines Gesellschafters die Nichtigkeit der dort gefassten Beschlüsse festzustellen.
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