ZPO § 50 Abs 1 Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11.01.2011, Az. 7 O 1916/10, wird auch hinsichtlich des gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Berufungsantrags auf […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Forderungsabtretung
BGH, Versäumnisurteil vom 12. März 2015 – IX ZR 5/13
Gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist eine Aufrechnung unzulässig, wenn der Insolvenzgläubiger die Möglichkeit zur Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Tatbestände der besonderen Insolvenzanfechtung und der Vorsatzanfechtung können im Einzelfall bezüglich von in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag vorgenommenen Verrechnungen zu prüfen sein. Die Aufrechnungslage ist inkongruent erlangt, wenn der Anspruch zur Auf- oder Verrechnung nicht aus dem zuerst zwischen den Parteien abgeschlossenen Rechtsgeschäft ergibt. Es ist bereits deshalb von einer Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger auszugehen, weil die Forderung der Masse im Umfang der Aufrechnung zur Befriedigung der Forderung eines einzelnen Insolvenzgläubigers verbraucht wird. Bereits die Herstellung der Aufrechnungslage hat eine gläubigerbenachteiligende Wirkung (Festhaltung BGH, 9. Februar 2006, IX ZR 121/03, NZI 2006, 345 und BGH, 11. Dezember 2008, IX ZR 195/07, BGHZ 179, 137).
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 14. Juli 2004 – VIII ZR 224/02
GmbHG § 46 a) Grundsätzlich bedarf es gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG stets eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung, wenn die Gesellschaft Ansprüche – auch deliktische Ansprüche – gegen ihren Geschäftsführer geltend machen will (anders bei […]
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