§ 84 AktG vom 06.09.1965, §§ 850ff ZPO, § 850 Abs 1 ZPO vom 20.08.1953, § 84 AktG 1965 a) Die fortlaufenden Dienstbezüge und Versorgungsbezüge von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft unterliegen grundsätzlich dem Pfändungsschutz nach ZPO […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Fürsorge der Gesellschaft
BGH, Urteil vom 9. November 1967 – II ZR 64/67
Zeugnisanspruch des GmbH-Geschäftsführers
1. Der organschaftliche Vertreter einer GmbH ist zwar arbeitsrechtlich nicht Arbeitnehmer; er übt vielmehr die Funktionen des Prinzipals der Angestellten und Arbeiter der Gesellschaft aus.
Aber im Verhältnis zur Gesellschaft steht auch er in einem Angestelltenverhältnis, das ihn zu Diensten verpflichtet und gekündigt werden kann. Er schuldet der Gesellschaft Treue und unterliegt einem Wettbewerbsverbot. Die Rechtsprechung hat bereits verschiedene Vorschriften des Rechts der sozial abhängigen Arbeitnehmer auf den GmbH-Geschäftsführer angewendet, soweit dies das Anstellungsverhältnis erfordert und seine Organstellung dies nicht verbietet. Sie hat insbesondere angenommen, daß der Gesellschaft dem Geschäftsführer gegenüber eine Fürsorgepflicht obliegt. Wenn der Geschäftsführer nicht Gesellschafter ist, kann sich diese Fürsorgepflicht nicht aus dem Gesellschaftsrecht, sondern nur aus dem Anstellungsverhältnis ergeben, denn die einzige gesellschaftsrechtliche Beziehung, das Bestellungsverhältnis, betrifft nur die organschaftliche Vertretung.
Darum ist es gerechtfertigt, die Vorschrift des BGB § 630 auch auf einen zum Organvertreter bestellten Nichtgesellschafter anzuwenden.
Ein GmbH-Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist, hat deshalb Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 3. Dezember 1962 – II ZR 201/61
§ 35 GmbHG, § 611 BGB Für den Geschäftsführer einer GmbH kommt ein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs nicht nur dann in Betracht, wenn die Gewährung von Freizeit wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 20. Oktober 1954 – II ZR 280/53
Zu den Pflichten eines Vorstandsmitgliedes – Kündigung aus wichtigem Grund
Beruht die Abberufung des Vorstands einer Aktiengesellschaft darauf, daß ihm der Mehrheitsaktionär sein Vertrauen entzogen hat, so kann die schuldhafte Veranlassung für den Vertrauensentzug einen Grund zur fristlosen Beendigung des Anstellungsverhältnisses abgeben. Dazu gehört aber, daß der Begriff des wichtigen Grundes im Sinne des BGB § 626 erfüllt wird. Hierzu reichen jedoch Äußerungen nicht aus, mit denen die Ungeeignetheit des Mehrheitsaktionärs für ein Vorstandsamt dargetan und begründet werden sollte, es sei denn, es handle sich um schuldhaft unrichtige oder der Form nach herabsetzende Angaben.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 11. Juli 1953 – II ZR 126/52
BGB §§ 275, 323, 611; AktG § 75 a) Anstellungsverträge von Organen der Kapitalgesellschaften unterliegen grundsätzlich den für gegenseitige Verträge geltenden Vorschriften von §§ 323 ff. BGB. Wird dem Vorstandsmitglied einer AG die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus […]
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