§ 34 Abs. 2 GenG Im Ergebnis zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte schon für die Folgen einer leicht fahrlässigen Verletzung seiner Pflichten als geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Klägerin einstehen muß. Diese Haftung […]
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