Pflichtverletzung eines Geschäftsführers durch Erhöhung seines Gehalts
1. Zur Pflicht eines Geschäftsführers gehört die Trennung eigener Interessen von den Interessen des Unternehmens, welches den Gläubigern mit seinem Gesellschaftsvermögen haftet.
2. Die Frage, in welcher Höhe ein zu zahlendes Grundgehalt angesichts weiterer Gehaltskomponenten als angemessen anzusehen ist, unterliegt nicht der Berechtigung zur einseitigen Bestimmung des Leistungsinhaltes durch den Geschäftsführer. Stattdessen ist die Gesellschafterversammlung zur Entscheidung über die Höhe der Vergütung berufen. Auch wenn sie angemessen wäre besteht auf die Zahlung einer höheren Vergütung sonst kein Anspruch.
3. Die Haftung ist allerdings wegen der für die Jahre 2016 und 2017 von den Gesellschaftern beschlossenen Entlastung des Beklagten ausgeschlossen. Mit der zu beschließenden Entlastung sprechen die Gesellschafter dem Geschäftsführer einerseits Vertrauen für seine bisherige Geschäftsführung aus, andererseits schließen sie auch Schadensersatzansprüche und Abberufungsgründe aus.
4. Die Feststellung eines Jahresabschlusses führt nicht zum Ausschluss von Ansprüchen gegenüber dem Mitgesellschafter als Geschäftsführer. Hat ein Geschäftsführer zugleich eine Drittverbindlichkeit, wie aufgrund des Dienstvertrages als Geschäftsführer, ist nicht ohne weitere Erklärungen davon auszugehen, dass stets eine Festlegung der Höhe der Forderungen aus Drittgeschäften erfolgen soll.
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