1. Satzungsmäßige Erschwerungen der Abtretbarkeit von Geschäftsanteilen haben bei der Einmanngesellschaft keine Wirkung.
2. Ist ein alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer an einem Anteilsübertragungsvertrag beteiligt, so ist es eine Frage der Auslegung des Verhaltens der Beteiligten, ob darin eine – stillschweigende – Anmeldung zu sehen ist.
3. Eine – bedingungslos vorgenommene – Anmeldung wird, wenn der Abtretungsvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen worden ist, mit Eintritt der Bedingung wirksam, falls die Bedingung für die Gesellschaft bei der Anmeldung erkennbar ist.
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