Der Insolvenzverwalter darf nur Forderungen einziehen, soweit dies zur Befriedigung der Gläubiger der Insolvenzschuldnerin erforderlich ist. Dem Insolvenzverwalter steht hingegen keine Einziehungsbefugnis zur Durchführung des Innenausgleichs unter den Genossen zu (Anschluss BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 – II ZR 108/19).
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Genossenschaft
OLG Brandenburg, Urteil vom 30.11.2022 – 7 U 193/21
Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Generalversammlung einer Genossenschaft
1. Die rechtzeitige Erhebung der Anfechtungsklage gemäß § 51 Abs. 1 GenG setzt nicht nur voraus, dass überhaupt eine Klage eingereicht worden ist, es müssen zudem innerhalb der Monatsfrist im wesentlichen Kern die klagebegründenden Tatsachen mitgeteilt werden (Anschluss BGH, Urteil vom 23. Mai 1960 – II ZR 89/58). Diesen Anforderungen genügt eine Klageschrift nicht, die nur stichwortartige Angaben enthält und der Kern der klagebegründenden Tatsachen, d.h. welche tatsächlichen Umstände die Anfechtbarkeit der Einladung und der Beschlussfassung begründen sollen, nicht angegeben wird.
2. Die Zeichnung weiterer Geschäftsanteile durch ein Mitglied ist mit dem Wesen der Liquidation nicht zu vereinbaren. Mit der Auflösung der Genossenschaft ändert sich deren Zweck dahin, dass nunmehr die Geschäfte abzuwickeln sind und das Vermögen aufzuteilen ist. Der Erwerb ist rechtlich nicht mehr möglich, wenn die Auflösung beschlossen oder kraft Gesetzes eingetreten ist.
3. Nur bei einer Übertragung von Geschäftsguthaben ohne Übernahme weiterer Geschäftsanteile ist die Übernahme des Geschäftsguthabens in der Liquidation möglich.
4. Ein Beschluss ist nichtig, wenn in entsprechender Anwendung von § 241 Nr. 1 AktG Mängel der Einberufung vorliegen oder eine Feststellung des Beschlusses analog § 241 Nr. 2 AktG nicht vorliegt. Zudem sind Beschlüsse analog § 241 Nr. 3, 4 AktG nichtig, wenn sie gegen zwingende gesetzliche oder satzungsrechtliche Vorgaben verstoßen, die im öffentlichen Interesse ergangen sind oder auf die die Mitglieder nicht wirksam verzichten können oder wenn sie mit dem Wesen der Genossenschaft nicht vereinbar sind (Anschluss BGH, Urteil vom 22. März 1982 – II ZR 219/81).
5. Eine Frist zur Vorlage der Vollmachten begründet keine rechtswidrige Beschränkung der Teilnahme und des Stimmrechts der Mitglieder. Eine Übersendung der Vollmachten vor Beginn der Versammlung ist wegen der persönlichen Voraussetzungen, die bei dem Bevollmächtigten vorliegen mussten, sachlich gerechtfertigt. Dabei ist unerheblich, ob grundsätzlich der Nachweis einer Bevollmächtigung auch noch im Anschluss an eine Versammlung zulässig geführt werden darf. Maßgeblich ist, dass die in der Versammlung gefassten Beschlüsse erst nach abschließender Beurteilung aller erteilten Vollmachten zuverlässig festgestellt werden können. Damit liegt ein berechtigtes Interesse an einer Prüfung der Vollmachtserteilung vor Beginn der Versammlung vor.
Eintrag lesenLG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 10.11.2022 – 1 HK O 7642/21
Kompensation des behaupteten Wertverlusts von Genossenschaftsanteilen im Falle einer Verschmelzung von Genossenschaften
1. Nach dem geltenden Recht ist bei einer Verschmelzung von Genossenschaften eine Zuzahlung bis zum Erreichen des wirtschaftlichen Wertes der Beteiligung nicht vorgesehen. Eine solche Zuzahlung lässt sich auch über eine teleologische oder anderweitige Auslegung der geltenden Normen erreichen. Eine Analogie zur Auflösung der Genossenschaft lässt sich nicht ziehen mangels einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz. Eine Abfindung, die sich am tatsächlichen Wert der Beteiligung orientiert, ist auch im Hinblick des Zwecks einer Genossenschaft nicht geboten.
2. Nach § 85 Abs. 1 UmwG ist bei der Verschmelzung von Genossenschaften miteinander § 15 UmwG nur anzuwenden, wenn und soweit das Geschäftsguthaben eines Mitglieds in der übernehmenden Genossenschaft niedriger als das Geschäftsguthaben in der übertragenden Genossenschaft ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn die Geschäftsguthaben des Antragstellers lauten insgesamt auf den gleichen Betrag. Damit ist nach dem Gesetzeswortlaut für eine Zuzahlung kein Raum.
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2022 – 20 U 25/22
1. Eine im Zuge der Beitrittserklärung zu einer Genossenschaft getroffene Stundungs-/ Ratenzahlungsvereinbarung betreffend Einzahlungen auf weitere (freiwillige) Geschäftsanteile ist wegen Verstoßes gegen § 15b Abs. 2 GenG nach § 134 BGB nichtig.
2. Die Nichtigkeit dieser Stundungs-/Ratenzahlungsvereinbarung führt über § 139 BGB zwar grundsätzlich zur Gesamtnichtigkeit des Beitritts des betreffenden Mitglieds, hat jedoch regelmäßig die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Genossenschaft zur Folge, wenn der Beitritt durch seine Zulassung vollzogen ist.
3. Nach den Grundsätzen der fehlerhaften Genossenschaft sind die Einzahlungen auf die weiteren Geschäftsanteile mit Vollzug des fehlerhaften Beitritts in voller Höhe fällig geworden.
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 5. Oktober 2021 – II ZB 7/21
Nach § 3 Abs. 1 GesRuaCOVBekG kann auch der Verschmelzungsbeschluss einer Genossenschaft in einer virtuellen Versammlung gefasst werden.
Das Versammlungserfordernis des § 13 Abs. 1 Satz 2 UmwG steht dem nicht entgegen
Thüringer OLG, Beschluss vom 27.05.2021 – 2 W 172/21
1. Lädt der Vorstand einer eingetragenen Genossenschaft auf das Verlangen einer Minderheit der Mitglieder zu einer Präsenzversammlung ein und wählt nicht – wie von diesen Mitgliedern gewünscht – das schriftliche Umlaufverfahren, führte dies nicht zu einer schuldhaften Verzögerung der Einladung, denn für die Wahl der Versammlungsart durch den Vorstand ist maßgeblich, auf welchem Wege dem Einberufungsverlangen unverzüglich rechtssicher genügt werden kann.
2. Zwar können nach §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 3 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (im Folgenden: COVMG) Beschlüsse der Mitglieder im Jahre 2021 abweichend von § 43 Abs. 7 GenG auch dann schriftlich oder elektronisch gefasst werden, wenn dies in der Satzung der Genossenschaft nicht ausdrücklich zugelassen ist, bleibt aber mangels einer diesbezüglichen Satzungsregelung offen, wie den Teilnahmerechten der Genossen im schriftlichen Umlaufverfahren zu genügen ist, ist es nicht schuldhaft, wenn der Vorstand nicht das schriftliche Umlaufverfahren wählt.
Eintrag lesenThüringer Finanzgericht, Urteil vom 16. Juni 2021 – 1 K 89/16
§ 3 KapErhStG ist zur Ermittlung der Anschaffungskosten von neuen Genossenschaftsanteilen nicht anwendbar
1. Erwirbt ein Genossenschaftsmitglied im Rahmen einer Kapitalerhöhung der eingetragenen Genossenschaft neue Anteile, sind deren Anschaffungskosten nicht nach § 3 KapErhStG zu bestimmen.
Eintrag lesenBFH, Urteil vom 14. Januar 2020 – IX R 5/18
Ermittlung der Anschaffungskosten von Anteilen an einer Agrargenossenschaft, die durch die Umwandlung einer LPG entstanden ist
1. Der in § 17 Abs. 2 EStG verwendete Begriff der „Anschaffungskosten“ ist i.S. des § 6 EStG und des § 255 Abs. 1 HGB auszulegen. Danach sind Anschaffungskosten u.a. Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in den betriebsbereiten Zustand zu versetzen.
2. Abweichend von diesem grundsätzlich im Bereich des § 17 EStG geltenden Begriffsverständnis sind die Anschaffungskosten von Anteilen an einer Agrargenossenschaft, die durch Umwandlung einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft i.S. des Rechts der DDR entstanden ist und die eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark entsprechend den Verpflichtungen des DMBilG aufgestellt hat, nach Maßgabe der Regelungen dieses Gesetzes zu bestimmen, wenn das Genossenschaftsmitglied den maßgeblichen Anteil im Zuge der Gründung der Genossenschaft erworben hat.
Eintrag lesenOLG Hamm, Urteil vom 10. April 2019 – 8 U 98/18
§ 37 Abs 2 GenG, § 44 GenG, § 45 GenG, § 46 Abs 1 GenG 1. Der Beschluss über die Entlastung eines Vorstandes einer Genossenschaft ist nichtig, wenn die Beschlussfassung zuvor nicht angekündigt worden war. 2. Die wahl […]
Eintrag lesenOLG Stuttart, Beschluss vom 11.03.2019 – 8 W 49/19
§ 85 AktG, § 29 BGB, § 375 FamFG, RpflG § 3, RpflG § 17 Die Notvorstandsbestellung für eine Genossenschaft ist gem. § 17 Nr. 2 RpflG dem Richter vorbehalten. Eine Bestellung durch den Rechtspfleger […]
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