In § 14 bis § 18 GmbHG sind der Geschäftsanteil einer GmbH sowie die damit angesprochenen Fragen der Mitgliedschaft in der GmbH geregelt. Im Einzelnen: Geschäftsanteil Entstehen und Erlöschen des Geschäftsanteils Maßstab für Inhalt und […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Geschäftsanteil treuhänderisch
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 – II ZR 277/13
Einem mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Gesellschafter, der aufgrund der Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag im Innenverhältnis einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt ist, steht nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern gegen jeden Mitgesellschafter, der die Auskunft unschwer erteilen kann (hier: den das Anlegerregister führenden Treuhänder), ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften der anderen Anleger (Treugeber und unmittelbare Gesellschafter) zu.
Eintrag lesenThüringer OLG, Beschluss vom 27.09.2006 – 6 W 287/06
GmbHG §§ 7, 8, 9 1. Auch bei einer wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH finden die Gründungsvorschriften des GmbHG analoge Anwendung. Eine wirtschaftliche Neugründung ist dann gegeben, wenn eine Vorratsgesellschaft erstmalig oder ein leer gewordener GmbH-Mantel erneut […]
Eintrag lesenOLG Hamm, Urteil vom 28.09.1992 – 8 U 9/92
GmbHG §§ 15, 34 1. Ein Austritt aus einer GmbH durch Erklärung eines Gesellschafters ist – sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt – nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund besteht, der den Verbleib des […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 3. November 1976 – I ZR 156/74
1. Zur Frage der Übernahme einer Haftung für Verbindlichkeiten einer GmbH durch deren Gesellschafter.
2. Die Gründung einer GmbH durch einen Treuhänder der Gesellschafter rechtfertigt nicht eine Durchgriffshaftung der Gesellschafter. Die Treugeber müssen sich dann nur gefallen lassen, vermögensrechtlich wie Gesellschafter behandelt zu werden. Eine eigene persönliche Haftung der Treugeber für Verbindlichkeiten der Gesellschaft wird dadurch noch nicht begründet.
3. Auch der Vertreter, der die Vertragsverhandlungen geführt und hierbei die Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertragsgegners schuldhaft verletzt hat, ist diesem zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er am Zustandekommen des Vertrags selbst stark interessiert war und ihm vom Vertragsgegner ein besonderes persönliches Vertrauen entgegengebracht wurde.
4. Diese Grundsätze sind auch auf andere Fälle einer Einschaltung Dritter bei Vertragsverhandlungen anwendbar.
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