BGB §§ 242 Cd, 705; HGB §§ 128, 129 Dem von einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:GesellschaftGesellschaft bürgerlichen Rechts erhobenen Zahlungsbegehren kann der in Anspruch genommene Schuldner ausnahmsweise einen ihm gegen die Gesellschafter […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Geschäftschancenlehre
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2012 – II ZR 159/10 Geschäftschancenlehre
Ansprüche einer BGB-Gesellschaft gegen ihren ehemaligen geschäftsführenden Gesellschafter: Grundurteil über einen Anspruch auf Übertragung von Grundstückseigentum durch Herausgabe und Bewilligung der Grundbucheintragung I Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafter-Geschäftsführers wegen treuwidriger Nutzung einer Geschäftschance
1. Über den Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück durch Herausgabe und Bewilligung der Eintragung kann nicht durch Grundurteil entschieden werden. Dies gilt auch dann, wenn gegenüber dem vom Gericht als bestehend erachteten Klageanspruch ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines der Höhe nach streitigen Gegenanspruchs geltend gemacht wird.
2. Die Geschäftschancenlehre ist auf den geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts jedenfalls dann anwendbar, wenn diese eine „Erwerbsgesellschaft“ oder eine „unternehmenstragende“ Gesellschaft darstellt oder gewerblich tätig ist.
3. Die Durchsetzungssperre steht der isolierten Geltendmachung eines Anspruchs der Gesellschaft auf Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution gegen einen ausgeschiedenen Gesellschafter-Geschäftsführer wegen der Verletzung einer Geschäftschance der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht entgegen.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 26. Juli 2012 – 1 StR 492/11
§ 41 Abs 2 S 1 AO, § 41 Abs 2 S 2 AO, § 42 Abs 1 S 1 AO, § 369 AO, §§ 369ff AO, § 8 Abs 3 S 2 KStG, § […]
Eintrag lesenOLG München, Urteile vom 17.04.2012 – 5 U 2168/11, 5 U 3526/11
HGB §§ 110, 128, 129; BGB § 426 1. Für die im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:GesellschaftGesellschaft bürgerlichen Rechts begründeten Verpflichtungen haften die Gesellschafter kraft Gesetzes auch persönlich, § 128 HGB analog. Dabei […]
Eintrag lesenOLG Koblenz, Urteil vom 05.08.2010 – 5 U 267/10
BGB § 705 1. Die Grundsätze der Geschäftschancenlehre finden auch auf die GbR Anwendung. Nach der gesellschaftsrechtlichen Geschäftschancenlehre ist der Geschäftsführer einer Gesellschaft gehalten, persönliche Interessen zurückzustellen und sich bietende Geschäftschancen eines Unternehmens für dieses zu […]
Eintrag lesenKG, Urteil vom 16.03.2010 – 14 U 45/09
GmbH I Haftung des Geschäftsführers wegen Vereitlung von Geschäftschancen
1. Ein Geschäftsführer darf Gewinnchancen nicht für sich, sondern nur für die Gesellschaft ausnutzen.
2. Wenn sich eine mehreren Gesellschaften verpflichtete Person dazu entscheidet, einer von ihnen einen Vorteil zuzuwenden, darf er ihr diesen später nicht nehmen.
3. Ein ehemaliger Geschäftsführer darf eine Geschäftschance nicht nutzen, die er noch als Geschäftsführer für die Gesellschaft hätte nutzen müssen.
Eintrag lesenLG Wiesbaden, Urteil vom 12. Mai 2009 – 6 KLs – 1160 Js 26113/05
§ 13 Abs 1 StGB, § 27 Abs 1 StGB, § 52 Abs 1 StGB, § 53 StGB, § 263 Abs 3 Nr 1 Alt 1 StGB, § 263 Abs 3 Nr 2 Alt 1 […]
Eintrag lesenOLG Köln, Urteil vom 10.01.2008 – 18 U 1/07
HGB § 113; GmbHG § 43 1. Ansprüche gegen den Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH wegen des Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot unterliegen der kurzen dreimonatigen Verjährungsfrist des § 113 Abs. 3 HGB. Nichts anderes gilt für Ansprüche aus […]
Eintrag lesenOLG Karlsruhe, Urteil vom 10.01.2006 – 8 U 27/05 – Wettbewerbsverbot
GmbH-Anteilseinziehung: Bemessung des Abfindungsentgelts bei der Geschäftsanteilseinziehung; Relevanz künftiger Änderungen der Körperschaftsteuer; kein gesetzliches Wettbewerbsverbot eines ausgeschiedenen angestellten Minderheitsgesellschafters
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2000 – 22 U 9/00
GmbH-Geschäftsführerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge bei Lohnzahlungen aus Privatvermögen; Verbotsirrtum bei Sozialversicherungsbeitragsvorenthaltung
1. Der GmbH-Geschäftsführer ist auch dann uneingeschränkt zur Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung verpflichtet, wenn er wegen Zahlungsunfähigkeit der GmbH die Nettolöhne aus seinem eigenen Vermögen gezahlt hat. Die Strafbarkeit nach StGB § 266a Abs 1 und dementsprechend die Schadensersatzpflicht des GmbH-Geschäftsführers knüpft nicht daran an, ob Löhne gezahlt, teilweise oder gar nicht gezahlt werden. Entscheidend ist, daß Lohnansprüche entstanden sind und für diese die Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt werden (entgegen OLG Hamm, 1999-01-15, 9 U 181/97, NJW-RR 1999, 915).
2. Hat der Geschäftsführer geglaubt, er sei nicht zur Abführung der Arbeitnehmeranteile verpflichtet gewesen, weil er sie aus eigenem Vermögen geleistet hat, so stellt dies lediglich einen vermeidbaren Verbotsirrtum dar, der ihn nicht entschuldigt.
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