Unstreitig ist eine Vollziehung der einstweiligen Verfügung nicht erfolgt. Es ist davon auszugehen, dass der Vollziehungsmangel einen veränderten Umstand im Sinne des § 927 ZPO darstellt, der zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung führt. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass ein Antragsteller auch die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Kostentragungspflicht für einen Antragsteller wird damit begründet, dass derjenige, der die Vollziehungsfrist ungenutzt verstreichen lasse, nachträglich zu erkennen gebe, dass eine Dringlichkeit nicht bestanden habe und die einstweilige Verfügung daher von vornherein zu Unrecht ergangen sei (OLG Köln, Rpfleger 1982, 154).
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Geschäftsführer
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10. 2021 – I-3 Wx 182/21
Die eidesstattliche Versicherung eines Geschäftsführers nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG muss sich auch auf die Straftatbestände der §§ 265c, 265d und 265e StGB erstrecken.Die eidesstattliche Versicherung eines Geschäftsführers nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG muss sich auch auf die Straftatbestände der §§ 265c, 265d und 265e StGB erstrecken.
Eintrag lesenBesonderheiten bei der Zwei-Personen-GmbH
Die Zwei-Personen-Gesellschaft mit zwei aktiv in der Geschäftsführung tätigen und gleich hoch beteiligten Gesellschaftergeschäftsführern in einer GmbH ist ein weit verbreiteter Typus einer personalistischen Verbandsstruktur. Derzeit werden ca. 300.000 Zweipersonen-GmbHs gezählt. Etwa 150.000 dieser GmbHs weisen […]
Eintrag lesenGmbH-Recht l Gesellschafterstreit I Ausschluss I Auseinandersetzung I Abberufung
Viele auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts tätigen Rechtsanwälte sind ausschließlich oder überwiegend außergerichtlich beratend tätig und führen praktisch keine gesellschaftsrechtlichen Prozesse oder allenfalls als Nebenaufgabe. Anderen zivilrechtlich ausgerichteten Prozessanwälten ist dagegen die komplexe Materie des […]
Eintrag lesenBrandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18.08.2021 – 6 U 159/18
Wirksamkeit von Geschäftsführerabberufungen und Zwangseinziehungen des Geschäftsanteils I schuldrechtliche Nebenabrede
1. Hinsichtlich Geschäftsführerabberufungen steht den Gesellschaftern einer GmbH ein Selbsthilferecht zum Verlangen einer Versammlungseinberufung zu, wenn sie mindestens 10 % des Stammkapitals halten. Einer gerichtlichen Ermächtigung bedarf es dazu nicht.
2. Eine schriftliche Genehmigungserklärung ist trotz des Ablaufs einer gewissen Zeitspanne (hier: ungefähr zwei Monate) wirksam. Der reine Zeitablauf ist unerheblich, weil es hier nicht um die Annahme eines regelmäßig befristeten Angebots geht, sondern um die Beendigung eines Schwebezustandes wegen eines Vertragsschlusses ohne Vertretungsmacht, für den, wenn der zugrunde liegende Vertrag nicht selbst fristgebunden ist, gerade keine „Annahmefrist“ im Sinne des § 146 BGB besteht. Eine Verwirkung wäre möglich, jedoch nicht, wenn es an einem Umstandsmoment fehlt, weil im Raum steht, dass ursprünglich keine Kenntnis vom Vertretungsmangel bestand.
3. Im Rahmen von Verfügungsgeschäften ist die Frage, ob der Gegenstand einer Verfügung bei Abgabe der Genehmigung noch existiert, für deren Wirksamkeit unerheblich ist; es muss nur der Erklärende noch die erforderliche Verfügungsmacht haben.
4. Ein Aufforderungsschreiben der Minderheitsgesellschafter ist an die Gesellschaft zu richten. Es ist an keine bestimmte Form gebunden.
5. Eine Zwangseinziehung des Geschäftsanteils ohne Zustimmung des betreffenden Gesellschafters kann nur stattfinden, wenn dies nach dem Gesellschaftsvertrag zugelassen ist. Grundsätzlich wirksam ist eine Satzungsbestimmung, die bei Pfändung eines Geschäftsanteils dessen Einziehung gegen Abfindung zulässt, wenn dieselbe Entschädigungsregelung auch für den vergleichbaren Fall der Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund gilt (BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 – II ZR 73/99).
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 – II ZR 140/20
1. Wird im Rahmen einer Stufenklage einer GmbH auf Schadensersatz gegen den (ehemaligen) Geschäftsführer ein Umstand aus dem Einflussbereich des Geschäftsführers unter Beweis gestellt (hier: Kenntnis des Geschäftsführers von einer Mitarbeiterversammlung), kann die klagende GmbH ihre Behauptungen auch lediglich auf vermutete Tatsachen stützen.
2. Das Gericht überspannt die Anforderungen an die Darlegungslast des Beweispflichtigen, wenn er weitere Tatsachen vorbringen soll, hinsichtlich derer er typischerweise in Beweisnot ist.
3. Die Pflicht des Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 666 BGB i.V.m. §§ 675, 611 BGB Auskunft zu erteilen besteht auch nach der Abberufung des Geschäftsführers und Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags fort.
4. Der Auskunftsanspruch nach § 666 BGB stellt lediglich eine aus dem Auftragsverhältnis folgende unselbstständige Nebenpflicht dar. Hieraus ergibt sich, dass der Anspruch grundsätzlich von dem Auftrag beziehungsweise Geschäftsbesorgungsvertrag abhängig ist, dessen Absicherung er dient. Inhalt und Grenzen der Auskunftspflicht müssen sich stets auf das konkrete Rechtsverhältnis beziehen und haben sich auf dieser Grundlage nach Treu und Glauben am Maßstab der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit zu orientieren.
5. Im Haftungsprozess gegen den ehemaligen Geschäftsführer trägt dieser zwar die Darlegungs- und Beweislast für sein pflichtgemäßes Verhalten. Ein Auskunftsinteresse ergibt sich aber ungeachtet dessen aus dem begründeten Verdacht einer Pflichtverletzung und der Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens.
Eintrag lesenUmwandlung eG in GmbH
Genossenschaftsmitglieder, Aufsichtsräte und Vorstände von Genossenschaften denken regelmäßig über eine Umwandlung der Genossenschaft in eine andere Gesellschaftsform nach, um am Vermögenszuwachs des Unternehmens der Genossenschaft nachhaltig teilhaben zu können. Eine formwechselnde Umwandlung einer Genossenschaft in […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 9. März 2021 – II ZB 33/20
Es ist nicht mehr erforderlich, die Eintragung eines Geschäftsführers von Amts wegen zu löschen, wenn sein Ausscheiden aufgrund einer Anmeldung eingetragen werden kann.
Eintrag lesenOLG Brandenburg, Beschluss vom 4.1.2021 – 7 W 97/20
Ablehnung der Änderung in der Person des Geschäftsführers in das Handelsregister
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 22. September 2020 – II ZR 141/19
1. Die vorbehaltlose Entlastung der Komplementärin einer GmbH & Co. KG durch ihre Mitgesellschafter bewirkt zugleich die Entlastung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH im Verhältnis zur Kommanditgesellschaft.
2. Der Geschäftsführer der Komplementärin einer personalistisch strukturierten GmbH & Co. KG hat bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft auch dann die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, wenn er Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist.
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