Art. 240 §§ 2, 7 EGBGB; §§ 536, 313 BGB
Im Fall einer Geschäftsschließung, die aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, kommt grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht.
Gerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Geschäftsgrundlage
BGH, Urteil vom 30. September 2011 − V ZR 17/11
BGB §§ 313, 280 a) § 313 BGB kann im Anwendungsbereich der Sachmängelhaftung nicht herangezogen werden, da andernfalls die den Bestimmungen der §§ 437 ff. BGB zu Grunde liegende Risikoverteilung über die Annahme einer Störung der […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 30. Juni 2011 − VII ZR 13/10
BGB § 313Bitte wählen Sie ein Schlagwort:BGBBGB § 313 a) Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von […]
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