Außerbilanzielle Hinzurechnung von Fremdwährungsverlusten aus Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen eine ausländische Tochtergesellschaft nach § 8b Abs. 3 Sätze 4 bis 7 KStG
1. Es kann unter dem Aspekt einer Gleichbehandlung mit Eigenkapital kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Überlassung von Liquidität durch das Unterlassen der Geltendmachung („Stehenlassen“) einer fälligen Forderung des Gesellschafters aus Lieferungen und Leistungen mit der Überlassung von Liquidität in Form eines Gesellschafterdarlehens wirtschaftlich vergleichbar sein kann im Sinne von § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG (vgl. BFH-Beschluss vom 15.05.2018 I B 114/17).
2. Ab welchem Zeitpunkt eine Vergleichbarkeit des „Stehenlassens“ mit der Darlehensgewährung gegeben ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BFH-Beschluss vom 15.05.2018 I B 114/17).
3. Wirtschaftlich vergleichbar sind derartige Rechtshandlungen dann, wenn sie als Dauerrechtsverhältnis ausgestaltet und deswegen auf eine gewisse Mindestlaufzeit angelegt sind. Übliche Zahlungsziele sind wirtschaftlich nicht mit Darlehensgewährungen vergleichbar (vgl. Literatur).
4. Im Überschreiten des vereinbarten und marktüblichen Zahlungsziels von 90 Tagen um mindestens weitere 90 Tage kann eine Rechtshandlung liegen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar ist (hier: Vergleichbarkeit bejaht).
5. Es ist nicht angezeigt, im Rahmen der Auslegung des § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG auf die in der Rechtsprechung zu § 8 Nr. 1 GewStG a.F. zur Abgrenzung von sog. laufenden Verbindlichkeiten von Dauerschulden im Sinne von § 8 Nr. 1 GewStG a.F. entwickelten Kriterien zurückzugreifen und die Vergleichbarkeit mit einer Darlehensgewährung erst bei einer Dauer der Kapitalüberlassung von mindestens einem Jahr anzunehmen.
6. Auch Währungsverluste gehören zu den Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 4 bis 7 KStG; der Sinn und Zweck der Vorschrift gebietet keine einschränkende Auslegung.
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