Hat die Gesellschaft ein Darlehen ihrem Gesellschafter teilweise erstattet, wird die damit verbundene Gläubigerbenachteiligung durch eine nachfolgende Zahlung des Gesellschafters an die Gesellschaft nicht beseitigt, wenn der Gesellschaft in diesem Umfang eine weitere Darlehensforderung gegen den Gesellschafter zusteht.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Gesellschaftergleiche Leistungen
OLG Koblenz, Beschluss vom 21.12.2015 – 3 U 891/15
§ 39 InsO Von den Regeln für die Insolvenzanfechtung von Gesellschafterleistungen erfasst sind auch Verbindlichkeiten, welche der Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter wirtschaftlich entsprechen. Zwar war der Bekl. im Zeitpunkt der Darlehensgewährung kein Gesellschafter der Schuldnerin […]
Eintrag lesenThüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 25.09.2015 – 1 U 503/15
§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO Vom Anwendungsbereich des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO sind nicht nur die Gesellschafter einer Gesellschaft erfasst, sondern auch Dritte, wenn das von diesen gewährte Darlehen demjenigen eines Gesellschafters entspricht. […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 21. Februar 2013 – IX ZR 32/12
GmbHG §§ 30 ff.; InsO §§ 39, 135 a) Die von Rechtsprechung und Schrifttum zum Eigenkapitalersatzrecht entwickelten Grundsätze können für die Auslegung des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO grundsätzlich herangezogen werden. Durch § […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 17. Februar 2011 – IX ZR 131/10
InsO § 39 Es steht der Anwendbarkeit von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht entgegen, dass es sich bei den Darlehensgebern nicht um Gesellschafter handelt. Auch wenn Rechtshandlungen Dritter in der Vorschrift nicht ausdrücklich […]
Eintrag lesen