Einstweilige Verfügung I Aktivlegitimation eines GmbH-Mitgesellschafters zur Beantragung eines Betretensverbots für die Geschäftsräume sowie eines Tätigkeitsverbot für den abberufenen Mitgesellschafter-Geschäftsführer
1. Begehrt ein Mitgesellschafter es, dem anderen Gesellschaftspartner im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, die Geschäftsräume der gemeinsamen Firma zu betreten, so fehlt es ihm an der Aktivlegitimation. Inhaber des Hausrechts ist nicht (auch) der Mitgesellschafter, sondern die Gesellschaft, vertreten durch den Notgeschäftsführer.
2. Besteht Streit über die Wirksamkeit der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers, kann durch einstweilige Verfügung ein Tätigkeitsverbot und ein Verbot der Ausübung der Organtätigkeit ausgesprochen werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass wichtige Gründe für eine sofortige Abberufung des Geschäftsführers vorlagen und die Abberufung wirksam beschlossen ist.
3. Parteien eines solchen Verfügungsverfahrens sind grundsätzlich der Abberufene und die Gesellschaft, vertreten durch die gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG bestimmten Vertreter (Anschluss KG Berlin, 11. August 2011, 23 U 114/11, MDR 2011, 1431).
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