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Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Gesellschaftsvertrag
KG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2021 – 2 U 121/18
Gesellschafterstreit I Mitgliedschaftsrecht
1. Die durch den Mitgesellschafter einer GmbH unter Anmaßung einer Alleingesellschafterstellung ohne Einbeziehung und Information des anderen Gesellschafters herbeigeführte Beschlussfassung über Änderungen des Gesellschaftsvertrages, mittels welcher Vetorechte zu Lasten des Mehrheitsgesellschafters eingeführt werden, kann eine widerrechtliche Verletzung des nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten Mitgliedschaftsrechts begründen.
2. Dem Anspruch des Gesellschafters einer GmbH gegen einen Mitgesellschafter, an Änderungen des Gesellschaftsvertrages mit Wirkung für die Zukunft mitzuwirken, steht die Bestandskraft des Beschlusses, mit welchen die abzuändernden Regelungen des Gesellschaftsvertrages herbeigeführt wurden, nicht entgegen. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch gerade auf die pflichtwidrige Herbeiführung der seinerzeitigen Beschlussfassung gestützt wird und ein hieraus folgender etwaiger Beschlussmangel inzwischen analog § 242 Abs. 2 AktG geheilt wäre.
3. Wird eine Regelung im Gesellschaftsvertrag einer GmbH dahin geändert, dass einem Mitgesellschafter nunmehr eine Veto-Position zu bestimmten Beschlussfassungen zukommt, so hat dieser hierdurch „etwas erlangt“ i.S.v. § 852 Satz 1 BGB. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 852 Satz 1 BGB kann daher Mitwirkung an der Rückgängigmachung der Änderungen des Gesellschaftsvertrages innerhalb der zehnjährigen Verjährungsfrist des § 852 Satz 2 BGB verlangt werden.
Eintrag lesenOLG Nürnberg, Urteil vom 14.10.2020 – 12 U 1440/20
1. Die in einer Unternehmenssatzung getroffene Regelung, dass kein Gesellschafter der Gesellschaft während seiner Vertragszeit unmittelbar oder mittelbar, unter eigenem oder fremdem Namen, für eigene oder fremde Rechnung im Geschäftsbereich der Gesellschaft Konkurrenz machen oder sich als Mitunternehmer an einem Konkurrenzunternehmen beteiligen darf, ist dahin auszulegen, dass dieses Wettbewerbsverbot nicht für den Zeitraum gilt, in dem das Stimmrecht eines Gesellschafters der Satzung ruht, weil dieser seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt hat.
2. Ein an einen Gesellschafter gerichtetes umfassendes Wettbewerbsverbot in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass es nur bis zum wirksamen Austritt aus der Gesellschaft gilt. Die Weitergeltung des Wettbewerbsverbots über diesen Zeitpunkt hinaus käme einem gegen § 138 BGB i.V.m. Art. 12 Grundgesetz verstoßenden Berufsverbot gleich.
3. In Ausnahmefällen, in denen ein Gegenverfügungsantrag sachdienlich und mit den besonderen Anforderungen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vereinbar ist, kann dieser ausnahmsweise als zulässig angesehen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn der Inhalt der vom Verfügungskläger beantragten einstweiligen Verfügung im Wesentlichen das spiegelbildliche Gegenteil der vom Verfügungsbeklagten beantragten Gegenverfügung darstellt, beide Parteien somit aus dem identischen Sachverhalt unterschiedliche Rechtsfolgen herleiten und hierüber gemeinsam entschieden werden kann, ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt.
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 19.07.2018 – 23 U 2737/17
Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen zur Festestellung von Jahresabschlüssen
1. Jedenfalls bei einer GmbH & Co. KG ist § 256 AktG auf Beschlüsse zur Feststellung von Jahresabschlüssen entsprechend anwendbar.
2. Enthält der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG eine an den § 246 AktG angelehnte Regelung, ist innerhalb der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Frist der Nichtigkeitsgrund wenigstens in seinem Tatsachenkern vorzutragen, auch wenn im Personengesellschaftsrecht nicht zwischen der Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen unterschieden wird.
Eintrag lesenBrandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Januar 2016 – 3 U 138/09
§ 134 BGB, § 204 Abs 1 Nr 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 266 StGB, § 8 S 2 ApoG Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts […]
Eintrag lesenLG München I, Urteil vom 19.02.2015 – 5 HKO 830/13
Außerordentliche Kündigung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft I Nicht betrieblich veranlasste private Ausgaben als Pflichtverletzung und wichtiger Grund; Berücksichtigung von Pflichtverletzungen nach Ablauf der Zweiwochenfrist bei der Interessenabwägung I Voraussetzungen für das Nachschieben von Kündigungsgründen
1. Zu den Pflichten eines Vorstands gehört es, dafür Sorge zu tragen, dass nur solche Ausgaben getätigt und verbucht werden, die betrieblich veranlasst sind.
2. Verletzt ein Vorstandsmitglied diese Pflicht und lässt sich von der Gesellschaft private Ausgaben erstatten oder verbucht er private Ausgaben auf Geschäftskonten, so bedeutet dies einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung. Dies gilt auch dann, wenn der Wert der privat erworbenen Gegenstände objektiv gering ist und das Vorstandsmitglied „nur“ fahrlässig gehandelt hat.
3. Bei der Abwägung der Interessen des Vorstandsmitglieds und der Gesellschaft können auch Pflichtverletzungen berücksichtigt werden, bei denen die Zwei-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB verstrichen ist. Auf Fehlverhalten von Aufsichtsratsmitgliedern kann sich das Vorstandsmitglied nicht berufen.
4. Die Regelungen über die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB schließen es nicht aus, dass Kündigungsgründe nachgeschoben werden, die zwar schon bei Erklärung der Kündigung vorlagen, dem Aufsichtsrat aber nicht früher als zwei Wochen vorher bekannt waren.
Eintrag lesenOLG Köln, Beschluss vom 17.09.2014 – 11 U 89/14
1. Das für das Vorliegen einer Gesellschaft konstitutive Element ist das Vorliegen eines gemeinsamen Zwecks. Im Gegensatz zu schuldrechtlichen Austauschverträgen ist die gesellschaftliche Zusammenarbeit geprägt von einem gemeinsamen Ziel der Zusammenarbeit. In schuldrechtlichen Austauschverträgen überwiegen […]
Eintrag lesenOLG Karlsruhe, Urteil vom 29.07.2014 – 4 U 24/14
BGB §§ 138, 242, 305, 310 1. Der Gesellschaftsvertrag einer körperschaftlich strukturierten Publikumsgesellschaft unterliegt im Hinblick auf § 310 Abs. 4 S. 1 BGB zwar nicht der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Es ist […]
Eintrag lesenOLG Köln, Urteil vom 01.08.2013 – 18 U 29/13
BRAO § 59c; BGB § 134 1. Vereinbaren eine Rechtsanwaltsgesellschaft und ein zum Beitritt bereiter Rechtsanwalt in einem sog. Partnerschaftsvertrag, dass dem neuen Partner bereits vor dem Beitritt Gelegenheit zur Anwaltstätigkeit in einer Niederlassung geboten werden […]
Eintrag lesenBGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2013 – II ZR 245/11, II ZR 246/11, II ZR 247/11, II ZR 278/12, II ZR 279/12
ZPO § 50; BGB § 134; RDG Eine Gesellschaft ist nicht parteifähig, wenn ihr Gesellschaftsvertrag unwirksam ist; dies ist der Fall, wenn der Gesellschaftszweck gegen § 3 und § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall […]
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