AktG §§ 241, 243, 249 AktG; ZPO § 256; 1. Nach ständiger Rechtsprechung sind für die Geltendmachung von Beschlussmängeln der Gesellschafterversammlung einer GmbH mangels eigenständiger Regelungen im GmbHG die aktienrechtlichen Vorschriften zur Anwendung zu bringen, soweit […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für gesetzliche Vertretungsregelung
BGH, Beschluss vom 02. Februar 2016 – II ZB 2/15
GmbHG § 46 Nr. 8 Alt.2 Prozessvertreter einer GmbH gemäß § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG in einem Rechtsstreit mit dem früheren Geschäftsführer ist der Beirat der GmbH, wenn nach der Satzung der dreiköpfige […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 26. Oktober 1981 – II ZR 72/81
§ 37 GmbHG, § 46 GmbHG, § 179 BGB Daß die Gesellschafterversammlung der Beklagten als oberstes Gesellschaftsorgan den Notgeschäftsführer angewiesen hat, die Genehmigung zu erklären, ist ohne Belang. Es ist zwischen der internen Entscheidungszuständigkeit der […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 10. November 1980 – II ZR 51/80
Vertretung der GmbH im Prozeß über Nichtigkeit der Geschäftsführerbestellung
Wird mit der Nichtigkeitsklage die Nichtigkeit der Bestellung eines Geschäftsführers geltend gemacht, so vertritt derjenige die GmbH im Rechtsstreit, der im Falle des Obsiegens der Gesellschaft als deren Geschäftsführer anzusehen ist. Das gilt auch, wenn bis zur Bestellung des umstrittenen Geschäftsführers Notgeschäftsführer im Amt gewesen sind (Ergänzung BGH, 1961-12-14, II ZR 97/59, BGHZ 36, 207).
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 14. Dezember 1961 – II ZR 97/59
Vertretungsmacht des Liquidators bei Nichtigkeitsklage eines Gesellschafters – Einfluß der Nichteinladung eines Gesellschafters auf die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen
1. Die Vertretungsmacht eines Liquidators umfaßt die Befugnis, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in einem Rechtsstreit zu vertreten, in dem ein Gesellschafter beantragt hat, die Nichtigkeit des Auflösungsbeschlusses festzustellen.
2. Ist ein Gesellschafter mit beschränkter Haftung nicht zur Gesellschafterversammlung eingeladen worden, so ist ein in dieser Versammlung gefaßter Beschluß nichtig, wenn nicht sämtliche Gesellschafter anwesend sind.
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