Vertraglich vereinbarte, von Jahresüberschüssen abhängige Gewinnausschüttungen sind unentgeltlich, wenn die Jahresabschlüsse fehlerhaft sind, fehlerfrei erstellte Jahresabschlüsse keine Gewinne ausgewiesen hätten und der Schuldner aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre darum wusste.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Gewinnvortrag
BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 – IX ZR 195/20
InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135 Abs. 1 Satz 2
Beschließt der Alleingesellschafter einer GmbH, einen festgestellten Gewinn auf neue
Rechnung vorzutragen, kann der aus einem später gefassten, auf Ausschüttung des
Gewinnvortrags gerichteten Gewinnverwendungsbeschluss folgende Zahlungsan-
spruch eine wirtschaftlich einem Darlehen entsprechende Forderung darstellen.
InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135 Abs. 1 Satz 2; GmbHG § 30 Abs. 1 Satz 1
Eine Behandlung als wirtschaftlich einem Darlehen entsprechende Forderung scheidet
aus, wenn bereits zum Zeitpunkt des ersten, auf einen Vortrag des Gewinns auf neue
Rechnung gerichteten Gesellschafterbeschlusses eine Gewinnausschüttung nicht vor-
genommen werden durfte, weil und soweit die Auszahlung zu diesem Zeitpunkt eine
Unterbilanz herbeigeführt oder vertieft hätte.
FG München, Urteil vom 17. November 2020 – 12 K 2334/18
Steuerrechtliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnverteilungsabrede I Kapitaldisproportionale Ergebnisanteile bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften I Zur steuerlichen Behandlung des sog. Carried Interests
1. Bei einer Limited Partnership nach dem Recht der Cayman Islands, die nach deutschem Recht einer Personengesellschaft entspricht und deren Zweck in der Investition in außerbörsliche Unternehmen mit der Absicht besteht, hieraus Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen (Private Equity Markt), ist eine inkongruente Gewinnverteilungsabrede steuerlich anzuerkennen, wenn diese nicht rückwirkend getroffen wurde, wegen des Interessengegensatzes der Gesellschafter keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gewinnverteilungsabrede rechtsmissbräuchlich ist oder aus außergesellschaftlichen Gründen getroffen wurde und auch keine (verdeckt) schuldrechtliche Tätigkeitsvergütung vorliegt.
2. Beim sog. Carried Interest handelt es sich um einen (originären) Gewinnanteil (vgl. Literatur). Der kapitaldisproportionale Gewinnanteil ist Gegenleistung für den von den Initiatoren geleisteten Gesellschafterbeitrag. Auch das Erfordernis, dass der Carried Interest nur geleistet wird, wenn ein Gewinn erzielt wurde (erfolgsabhängige Komponente), indiziert, dass es sich um erfolgsabhängigen Gewinn und nicht um eine einfache Tätigkeitsvergütung handelt.
3. § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG qualifiziert nur auf Ebene der Gesellschafter kapitaldisproportionale Gewinnanteile in Einkünfte aus selbständiger Arbeit um. Auf Ebene des Fonds ist der Carried Interest entsprechend der steuerrechtlich anzuerkennenden Gewinnverteilungsabrede als Gewinnanteil zu behandeln.
4. Vorliegend steht auch § 39 AO einer disproportionalen Gewinnzurechnung nicht entgegen.(Rn.44) Auch aus § 1 Abs. 19 Nr. 7 KAGB bzw. der Richtlinie 2011/61/EU folgt nicht, dass der Carried Interest für steuerliche Zwecke nicht als Gewinnanteil auf Ebene der Fondsgesellschaft anzusehen ist.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 16. Juli 2019 -II ZR 175/18
GmbHG §§ 53, 54; AktG § 292 Abs. 1 Nr. 2 Teilgewinnabführungsverträge mit einer GmbH als abführungspflichtiger Gesellschaft unterliegen keinen besonderen Wirksamkeitsanforderungen, wenn sie keine satzungsüberlagernde Wirkung haben. Ob dies auch dann gilt, wenn ein […]
Eintrag lesenOLG Koblenz, Urteil vom 01.02.2018 – 6 U 442/17
GmbH I Hinreichende Bezeichnung der Tagesordnungspunkte; Einvernehmen der Gesellschafter mit der Abhaltung der Gesellschafterversammlung; Wirksamkeit eines Ergebnisverwendungsbeschlusses
1. Eine Tagesordnung ist gemäß § 51 GmbhG hinreichend bezeichnet, wenn sie lediglich einen konkreten Verwendungsvorschlag für erzielte Gewinne beinhaltet, da dies eine Beratung und Beschlussfassung zu alternativen Ergebnisverwendungen nicht ausschließt.
2. § 51 Abs. 3 GmbHG verlangt neben der reinen Anwesenheit als ungeschriebene Voraussetzung zusätzlich das Einvernehmen aller Gesellschafter mit der Abhaltung der Versammlung zwecks Herbeiführung einer bestimmten Beschlussfassung, mit der Folge, dass ein Gesellschafter, der der Durchführung der Versammlung oder der Abstimmung über einen Beschlussvorschlag widerspricht, im Sinne des § 51 Abs. 3 GmbHG nicht als anwesend zu betrachten ist.
3. Demnach bleibt es einem Gesellschafter unbenommen, nach erfolgter Rüge der unzureichenden Ladung – gegebenenfalls unter nochmaliger ausdrücklicher Aufrechterhaltung derselben – an der Abstimmung teilzunehmen und mit seiner Gegenstimme das Zustandekommen der 75 %-Mehrheit zu verhindern, ohne hierdurch zugleich der Rüge hinsichtlich der vermeintlichen Ladungsmängel verlustig zu werden.
4. Ein Ergebnisverwendungsbeschluss ist zwingende Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Gewinnauszahlung (Anschluss BGH, 14. September 1998, II ZR 172/97, BGHZ 139, 299).(Rn.45)
Eintrag lesenOLG Koblenz, Urteil vom 15.10.2013 – 3 U 635/13
GmbHG §§ 29, 46; HGB § 266 1. Sollen im Rahmen der Ergebnisverwendungsentscheidung Gewinne in der Gesellschaft verbleiben und thesauriert werden, insbesondere in Gewinnrücklagen eingestellt werden, so können die Gesellschafter hierüber im Ergebnisverwendungsbeschluss entscheiden (§§ […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 21. Juni 2010 – II ZR 113/09
BGB §§ 242, 488, 774; GmbHG §§ 29, 35 a) Die Rückforderung eines Darlehens, das eine GmbH ihrem Minderheitsgesellschafter zur Finanzierung des Erwerbs seines Geschäftsanteils gewährt hat, kann gegen die Treuepflicht und gegen den Grundsatz der […]
Eintrag lesenOLG Nürnberg, Urteil vom 09.07.2008 – 12 U 690/07
GmbH I Anfechtbarkeit von Ergebnisverwendungsbeschlüssen der Gesellschafter I Abwägung der gegenseitigen Interessen I gerichtliche Überprüfung
1. Zur Anfechtbarkeit von Ergebnisverwendungsbeschlüssen der Gesellschafter einer GmbH.
2. Bei der Entscheidung über die Ergebnisverwendung sind die berechtigten Interessen der einzelnen Gesellschafter an einer hohen Gewinnausschüttung gegenüber dem Interesse der Gesellschaft an einer Rücklagenbildung, den Bedürfnissen der Selbstfinanzierung und Zukunftssicherung der Gesellschaft abzuwägen.
3. Für diese Abwägung und insoweit in Betracht kommende prognostische Erwägungen (etwa hinsichtlich eines Investitionsbedarfs der Gesellschaft) ist der Kenntnisstand der Gesellschafter zum Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgebend.
4. Eine gerichtliche Überprüfung dieser Abwägung kann nicht dazu führen, dass nur eine einzig denkbare Entscheidung alle abzuwägenden Interessen angemessen berücksichtigt und sämtliche anderen Entscheidungsmöglichkeit über eine Ergebnisverwendung fehlerhaft wären. Andernfalls würden unternehmerische Entscheidungen allein vom Gericht getroffen. Ein derartiger Eingriff des Gerichts in den Kernbereich unternehmerischer Autonomie ist unzulässig.
Die von der Gesellschafterversammlung getroffene Entscheidung darf nur äußerst restriktiv daraufhin überprüft werden, ob sie gegen gesetzliche Schranken (§§ 138, 226, 242, 826 BGB) verstößt oder ob sich das Abstimmungsverhalten einzelner Gesellschafter bei Abwägung der einzustellenden Interessen als Verstoß gegen die Treuepflicht der Gesellschafter erweist.
5. Bei der Abwägung kann sich die Entscheidung des Mehrheitsgesellschafters zur Bildung einer Gewinnrücklage unter Einstellung von 25 Millionen Euro aus dem Gewinnvortrag der Gesellschaft in diese Rücklage als treuwidrig erweisen, wenn hierdurch kein wesentlicher messbarer Vorteil für die Gesellschaft ersichtlich ist, andererseits das Gewinnausschüttungsinteresse des Minderheitsgesellschafters im Hinblick auf den erschwerten Zugriff auf eine Gewinnrücklage erheblich beeinträchtigt wird.
6. Ergebnisverwendungsbeschlüsse der Gesellschafter einer GmbH werden nicht dadurch bestätigt – mit der Folge, dass eine Anfechtung dieser Beschlüsse nicht mehr geltend gemacht werden kann -, dass im Folgejahr ein – nicht angefochtener – Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses gefasst wird, in dem die durch den – angefochtenen – früheren Ergebnisverwendungsbeschluss entschiedene Art der Gewinnverwendung sich lediglich in einzelnen Positionen widerspiegelt.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 30. Juni 2004 – VIII ZR 349/03
GmbH I Schadensersatzanspruch des Verkäufers eines GmbH-Geschäftsanteils gegen die Gesellschafter bei Vereitelung des ihm vertraglich zustehenden Gewinnauszahlungsanspruchs
1. Haben die Parteien in einem Kaufvertrag über GmbH-Geschäftsanteile vereinbart, daß der für einen bestimmten Stichtag festzustellende Gewinn der Gesellschaft dem Verkäufer zustehen soll, so ist es den Gesellschaftern im Regelfall verwehrt, gemäß § 29 Abs. 2 GmbHG eine anderweitige Gewinnverwendung zu beschließen.
2. Vereiteln die Gesellschafter durch einen Beschluß über eine anderweitige Gewinnverwendung den Gewinnauszahlungsanspruch des Anteilsverkäufers, so sind sie diesem gegenüber unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 14. September 1998 – II ZR 172/97
Gewinnauszahlungsanspruch des GmbH-Gesellschafters nach Einziehung seines Geschäftsanteils I Zeitpunkt der Entstehung des Gewinnanspruchs I Gewinn vergangener Geschäftsjahre
1. Der Anspruch des Gesellschafters einer GmbH auf Auszahlung des Gewinns entsteht erst mit dem nach Ablauf des Geschäftsjahres gefaßten Beschluß der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Gewinns.
2. Im Falle der vor diesem Zeitpunkt wirksam werdenden Einziehung des Geschäftsanteils nimmt der betroffene Gesellschafter an der Gewinnverteilung auch für ein vorher abgeschlossenes Geschäftsjahr nicht teil, vielmehr läßt die Vernichtung des Geschäftsanteils sämtliche nicht verselbständigten, mit demselben verbundenen Mitgliedschaftsrechte untergehen.
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